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Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von
kommunalen Abwasser vom 21. Mai 1991(ABl. EG 1991, Nr. L 135/40) in der derzeit
geltenden Fassung
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz) vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der derzeit
geltenden Fassung
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Brandenburgisches Wassergesetz vom 08. Dezember 2004 (GVBl.
I/05 S. 50) in der derzeit geltenden Fassung
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Verordnung über Anforderungen an das Einleiten an Abwasser
in Gewässer (Abwasserverordnung) vom 17. Juni 2004
(BGBl. I 1108, 2625) in der derzeit geltenden Fassung
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Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar
1998 (GVBl. II/98 S. 182) in der derzeit geltenden Fassung
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung – Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen (Amtsblatt für
Brandenburg Nr. 17 vom 30.April 2003)
1. Welche
Kleinkläranlage will ich auf meinem Grundstück errichten und betreiben ? Welche
Möglichkeiten gibt mein Grundstück her (Flächenbedarf, Grundwasserstände,
Einleitmöglichkeiten)? Ist meine vorhandene Anlage weiter als Vorklärung
nutzbar? Kann meine vorhandene Anlage auf- oder nachgerüstet werden? Anfragen
einschl. Angebote einholen.
2. Stellen eines
Antrages auf Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis zum Betreiben einer
Kleinkläranlage beim Landkreis Elbe-Elster, Umweltamt, Nordpromenade 4 a, 04916
Herzberg.
3. Die
wasserrechtliche Erlaubnis wird befristet. Die Befristung beruht auf § 28
Brandenburgisches Wassergesetz und beträgt 15 Jahre.
4. Nach Erhalt der
wasserrechtlichen Erlaubnis kann der Bau erfolgen.
5. Nach
Fertigstellung der Anlage ist eine Bauabnahme bei der unteren Wasserbehörde zu
beantragen. Mit der Abnahme erhält der Bauherr ein Abnahmeprotokoll.
6. Die Wartung der
Abwasserbehandlungsanlage hat durch einen Fachmann zu erfolgen. Mit der Abnahme
der Abwasserbehandlungsanlage ist ein Wartungsvertrag der unteren Wasserbehörde
vorzulegen.