Hinweise für Betreiber von  Kleinkläranlagen

im Verbandsgebiet des Wasserverbandes „Kleine Elster“

 

Grundsätze

 

Die ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und wesentliche Voraussetzung für die Nutzung und Bewirtschaftung der Grund- und Oberflächengewässer.

 

Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen (KKA) richtet sich an den gleichen Schutzzielen und Anforderungen für die Gewässer aus wie die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Diese ergeben sich aus den betreffenden EU-Richtlinien zum Gewässerschutz, dem Wasserhaushaltsgesetz, der Abwasserverordnung, der Grundwasserverordnung und der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung.

 

Auf Grundstücken, die längerfristig nicht bzw. nie an eine öffentliche Schmutz- wasserkanalisation angeschlossen werden, müssen zur ordnungsgemäßen  Schmutz- wasserentsorgung und – behandlung  KKA oder abflusslose Gruben (AFG) errichtet werden. Die Errichtung von AFG wird erforderlich, wenn z.B. die Entsorgung über eine KKA aufgrund der täglich anfallenden Schmutzwassermenge oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.

 

Die Ableitung von gereinigtem Schmutzwasser in einen angrenzenden Graben oder über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser erfüllt den Tatbestand einer Gewässerbenutzung, für die gemäß §§ 2, 3, 7 und 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine wasserrechliche Erlaubnis der zuständigen Unteren Wasserbehörde vorliegen muss.

 

Gewässerbenutzungen ohne erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis können gemäß § 41 WHG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

 

Für die Bemessung, Errichtung, Betrieb und Wartung von KKA ist die DIN 4261, Teil 1-4 maßgebend. Als weitere Arbeitsgrundlage ist im Land Brandenburg die „Richtlinie über den Einsatz von KKA“ vom 28.03.2003 zu beachten.

 

Der Neubau von KKA und AFG bedarf gemäß der Brandenburgischen Bauordnung einer Baugenehmigung. Für den Neubau einer KKA ist  eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen.

 

Vorhandene KKA, die sich aufgrund ihrer Bauart und ihres baulichen Zustandes dem Stand der Technik anpassen lassen, können technologisch für eine Schmutzwasserbelüftung nachgerüstet werden. Für die Anpassung ist ebenfalls bei der Unteren Wasserbehörde eine  wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

 

Grundsätzlich ist für alle KKA und AFG eine Dichtigkeitsprüfung durch eine zugelassene Fachfirma nachzuweisen.

 

 

 

Voraussetzungen

 

Eine Einleitung des gereinigten Schmutzwassers in stehende Gewässer ist grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen hiervon sind eigens für die KKA angelegte Schönungsteiche, die zum Untergrund hin abgedichtet wurden.

Eine Einleitung des gereinigten Schmutzwassers in ein fließendes Gewässer – z.B. Graben – ist nur zulässig, wenn in diesem eine ganzjährige und ausreichende Wasserführung gewährleistet ist.

 

Versickerungsanlagen müssen je nach Untergrund ausreichend bemessen werden.

Der Mindestabstand ab Unterkante der Versickerungsanlage bis zum höchsten Grundwasserstand  muss  je nach Bodenart grösser als 1,50 m sein.

 

Bereits bei der Planung der KKA ist zu beachten, dass für erforderliche Nachbehandlungsanlagen wie z.B. Pflanzenbeet und  Schönungsteich ausreichend Grundstücksfläche zur Verfügung steht und Nachbargrundstücke nicht in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Die sich aus bau- und wasserrechtlichen Vorschriften ergebenden Mindestabstände  sind einzuhalten.

Der Abstand zwischen der Versickerungsanlage und dem nächsten Brunnen muss mindestens 50 m betragen.

 

KKA sind prüfzeichenpflichtige Baukörper. Die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Institutes für Bautechnik Berlin ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

 

Der KKA ist ausschließlich häusliches Schmutzwasser zuzuführen. Gewerblich belastetes Schmutzwasser, Fremdwasser, Niederschlagswasser sowie Jauche und mineralöl-verunreinigtes Wasser oder sonstige gefährliche Flüssigkeiten dürfen der KKA nicht zugeleitet werden.

 

 

Antragsunterlagen

 

Es ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis in einfacher Ausfertigung mit allen erforderlichen schmutzwasserrelevanten Angaben zum Grundstück bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen, dabei ist die Stellungnahme des Wasserverbandes eingeschlossen.

 

Mit dem Auszug aus der Liegenschaftskarte ist ein Grundstückslageplan beizufügen, welcher die KKA, Schächte, Nachbehandlungsanlagen, den Gebäudebestand und die

Einleitstelle beinhaltet, wo auch die entsprechenden Abstände ersichtlich sind.

 

Weiterhin sind  Angaben zum Hersteller, Typ und Bauart der KKA  oder des Nachrüstsatzes zu machen, sowie welche Fachfirma die Installation und Errichtung vornimmt.

 

 

 

Abnahme, Betrieb, Kontrolle und Wartung

 

Die Fertigstellung einer KKA oder deren Nachrüstung ist der Unteren Wasserbehörde mitzuteilen, worauf deren Abnahme erfolgt.

 

Zur Gewährleistung und Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Anlage ist mit einer sachkundigen Firma ein Wartungsvertrag abzuschließen.

Der Wartungsvertrag ist bei der Abnahme der Anlage zur Kontrolle vorzulegen.

 

Die ständige Kontrolle der in der wasserrechlichen Erlaubnis erteilten Auflagen und Bedingungen obliegt dem Gewässerbenutzer.

Er ist verpflichtet, über alle beim Betrieb der KKA auftretenden Unregelmäßigkeiten unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu verständigen.

 

Über die laufende Unterhaltung und Kontrolle sowie die Schlammabfuhr sind Aufzeichnungen in einem Betriebstagebuch vorzunehmen, welches bei entsprechenden Kontrollen vorzulegen ist.

 

Für die Einleitung des gereinigten Schmutzwassers in das Gewässer werden Überwachungswerte vorgegeben. Der Gewässerbenutzer ist zur Eigenkontrolle dieser Werte verpflichtet.

Bei Überschreitung der Überwachungswerte ist die Untere Wassserbehörde unverzüglich zu informieren. Es sind sofortige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der KKA einzuleiten.

 

Hinweis :

 

Haushalte mit AFG, welche nicht regelmäßig entsprechend des vorhandenen Trinkwasserverbrauches durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entleert werden und KKA, die  keine biologische Reinigungsstufe besitzen, sind zur Zahlung einer Grundgebühr, entsprechend der gültigen „Fäkaliensatzung“ verpflichtet.

 

 

Weitere Auskünfte erteilen  :

 

Wasserverband  „Kleine Elster“ , Hauptstraße  5,  04924  Winkel

Herr H.-J. Döring                           Telefon  :   035341 / 6010

                                                       Email      :  info@wv-winkel.de

 

 

Landreis  Elbe – Elster, Umweltamt, Untere Wasserbehörde,  Nordpromenade 4 a,

04916  Herzberg

Herr  Schilha                                   Telefon  :  03535 / 46-9326

                                                        Email     :   umweltamt@lkee.de