Hinweise für Betreiber von
Kleinkläranlagen
im Verbandsgebiet des Wasserverbandes „Kleine Elster“
Grundsätze
Die
ordnungsgemäße Schmutzwasserbeseitigung ist Teil des Gewässerschutzes und wesentliche
Voraussetzung für die Nutzung und Bewirtschaftung der Grund- und
Oberflächengewässer. Die
dezentrale Schmutzwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen (KKA) richtet
sich an den gleichen Schutzzielen und Anforderungen für die Gewässer aus wie
die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Diese ergeben sich aus den
betreffenden EU-Richtlinien zum Gewässerschutz, dem Wasserhaushaltsgesetz,
der Abwasserverordnung, der Grundwasserverordnung und der Brandenburgischen
Kommunalabwasserverordnung. Auf Grundstücken, die längerfristig nicht bzw. nie an
eine öffentliche Schmutz- wasserkanalisation angeschlossen werden, müssen zur
ordnungsgemäßen Schmutz-
wasserentsorgung und – behandlung KKA
oder abflusslose Gruben (AFG) errichtet werden. Die Errichtung von AFG wird
erforderlich, wenn z.B. die Entsorgung über eine KKA aufgrund der täglich
anfallenden Schmutzwassermenge oder aus anderen Gründen nicht möglich ist. Die Ableitung
von gereinigtem Schmutzwasser in einen angrenzenden Graben oder über eine
Versickerungsanlage in das Grundwasser erfüllt den Tatbestand einer
Gewässerbenutzung, für die gemäß §§ 2, 3, 7 und 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine wasserrechliche Erlaubnis der zuständigen
Unteren Wasserbehörde vorliegen muss. Gewässerbenutzungen
ohne erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis können gemäß § 41 WHG als
Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Für die
Bemessung, Errichtung, Betrieb und Wartung von KKA ist die DIN 4261, Teil 1-4
maßgebend. Als weitere Arbeitsgrundlage ist im Land Brandenburg die
„Richtlinie über den Einsatz von KKA“ vom 28.03.2003 zu beachten. Der Neubau
von KKA und AFG bedarf gemäß der Brandenburgischen Bauordnung einer
Baugenehmigung. Für den Neubau einer KKA ist
eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde
einzuholen. Vorhandene
KKA, die sich aufgrund ihrer Bauart und ihres baulichen Zustandes dem Stand
der Technik anpassen lassen, können technologisch für eine
Schmutzwasserbelüftung nachgerüstet werden. Für die Anpassung ist ebenfalls
bei der Unteren Wasserbehörde eine
wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Grundsätzlich
ist für alle KKA und AFG eine Dichtigkeitsprüfung durch eine zugelassene
Fachfirma nachzuweisen. |
Eine Einleitung des gereinigten Schmutzwassers in stehende
Gewässer ist grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen hiervon sind eigens für die
KKA angelegte Schönungsteiche, die zum Untergrund hin abgedichtet wurden.
Eine Einleitung
des gereinigten Schmutzwassers in ein fließendes Gewässer – z.B. Graben – ist
nur zulässig, wenn in diesem eine ganzjährige und ausreichende Wasserführung
gewährleistet ist.
Versickerungsanlagen
müssen je nach Untergrund ausreichend bemessen werden.
Der Mindestabstand ab Unterkante der Versickerungsanlage
bis zum höchsten Grundwasserstand
muss je nach Bodenart grösser
als 1,50 m sein.
Bereits bei der
Planung der KKA ist zu beachten, dass für erforderliche Nachbehandlungsanlagen
wie z.B. Pflanzenbeet und
Schönungsteich ausreichend Grundstücksfläche zur Verfügung steht und
Nachbargrundstücke nicht in ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.
Die sich aus
bau- und wasserrechtlichen Vorschriften ergebenden Mindestabstände sind einzuhalten.
Der Abstand
zwischen der Versickerungsanlage und dem nächsten Brunnen muss mindestens 50 m
betragen.
KKA sind
prüfzeichenpflichtige Baukörper. Die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung des Institutes für Bautechnik Berlin ist bei der Antragstellung
nachzuweisen.
Der KKA ist
ausschließlich häusliches Schmutzwasser zuzuführen. Gewerblich belastetes
Schmutzwasser, Fremdwasser, Niederschlagswasser sowie Jauche und
mineralöl-verunreinigtes Wasser oder sonstige gefährliche Flüssigkeiten dürfen
der KKA nicht zugeleitet werden.
Es ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis in
einfacher Ausfertigung mit allen erforderlichen schmutzwasserrelevanten Angaben
zum Grundstück bei der Unteren Wasserbehörde einzureichen, dabei ist die
Stellungnahme des Wasserverbandes eingeschlossen.
Mit dem Auszug
aus der Liegenschaftskarte ist ein Grundstückslageplan beizufügen, welcher die
KKA, Schächte, Nachbehandlungsanlagen, den Gebäudebestand und die
Einleitstelle
beinhaltet, wo auch die entsprechenden Abstände ersichtlich sind.
Weiterhin sind Angaben zum Hersteller, Typ und Bauart der
KKA oder des Nachrüstsatzes zu machen,
sowie welche Fachfirma die Installation und Errichtung vornimmt.
Abnahme, Betrieb, Kontrolle und Wartung
Die Fertigstellung einer KKA oder deren Nachrüstung ist der
Unteren Wasserbehörde mitzuteilen, worauf deren Abnahme erfolgt.
Zur
Gewährleistung und Überwachung der Funktionstüchtigkeit der Anlage ist mit
einer sachkundigen Firma ein Wartungsvertrag abzuschließen.
Der
Wartungsvertrag ist bei der Abnahme der Anlage zur Kontrolle vorzulegen.
Die ständige
Kontrolle der in der wasserrechlichen Erlaubnis erteilten Auflagen und
Bedingungen obliegt dem Gewässerbenutzer.
Er ist
verpflichtet, über alle beim Betrieb der KKA auftretenden Unregelmäßigkeiten
unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu verständigen.
Über die
laufende Unterhaltung und Kontrolle sowie die Schlammabfuhr sind Aufzeichnungen
in einem Betriebstagebuch vorzunehmen, welches bei entsprechenden Kontrollen
vorzulegen ist.
Für die
Einleitung des gereinigten Schmutzwassers in das Gewässer werden
Überwachungswerte vorgegeben. Der Gewässerbenutzer ist zur Eigenkontrolle
dieser Werte verpflichtet.
Bei
Überschreitung der Überwachungswerte ist die Untere Wassserbehörde unverzüglich
zu informieren. Es sind sofortige Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Funktionstüchtigkeit der KKA einzuleiten.
Hinweis :
Haushalte mit
AFG, welche nicht regelmäßig entsprechend des vorhandenen
Trinkwasserverbrauches durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen entleert werden
und KKA, die keine biologische
Reinigungsstufe besitzen, sind zur Zahlung einer Grundgebühr, entsprechend der
gültigen „Fäkaliensatzung“ verpflichtet.
Weitere
Auskünfte erteilen :
Wasserverband „Kleine Elster“ , Hauptstraße 5,
04924 Winkel
Herr H.-J.
Döring
Telefon : 035341 / 6010
Email :
info@wv-winkel.de
Landreis Elbe – Elster, Umweltamt, Untere
Wasserbehörde, Nordpromenade 4 a,
04916 Herzberg
Herr Schilha Telefon :
03535 / 46-9326
Email :
umweltamt@lkee.de