Entschädigungssatzung des Wasserverbandes „Kleine Elster“

 

 

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202), der §§ 6, 8, 15 und 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202), hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 24.02.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter, sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse des Wasserverbandes „Kleine Elster“.

 

 

§ 2  Aufwandsentschädigung

 

(1)     Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- €.

 

(2)     Dem Stellvertreter des Verbandsvorstehers wird für die Dauer der Vertretung 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt, wenn die

  Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats  länger als zwei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt.

 

 

 

§ 3  Sitzungsgeld

 

(1)      Für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes sowie von Ausschüssen, zu den festgelegten Terminen, wird den jeweiligen    

   Mitgliedern ggf. deren Stellvertretern, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,- € gewährt.

 

(2)      Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus der Teilnahme an einer Sitzung.

   Als Nachweis für die Anwesenheit gilt die Unterschrift in der jeweiligen Anwesenheitsliste.

 

(3)      Für Mehrere Sitzungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.

 

  

§ 4   Reisekostenvergütung

 

                Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Fahrten zu den Verbandsversammlungen,

                der Vorstands- oder Ausschusssitzungen sind keine Dienstreisen im Sinne des vorstehenden Satzes.

 

 

                                                                                                                        § 5  Zahlungsbestimmungen 

 

(1)               Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt vierteljährlich.

 

(2)               Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt  jährlich.

 

(3)               Die Zahlung der Reisekostenvergütung erfolgt nach Antragstellung.

 

 

 

                                                                                                                § 6   Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

 

(1)              Die Entschädigungssatzung tritt am 01. März 2011 in Kraft.

 

(2)              Gleichzeitig tritt die Aufwandentschädigungssatzung vom 29.11.2001, veröffentlicht am  13. Dezember 2001  im Amtsblatt für den Landkreis

            Elbe-Elster  Nr. 24  außer Kraft.

  

 

Winkel, den 28.02.2011

 

 

 

                                                                   gez. Freund                                                                         gez. Döring

                                                                          .........................................................                                   .................................................

                                                                          Hans-Joachim Freund                                                       Hans-Jürgen Döring

                                                                          Vorsitzender der Verbands-                                                 Beauftragter für das Organ

                                                                          versammlung                                                                        Verbandsvorsteher