Entschädigungssatzung des Wasserverbandes „Kleine Elster“
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202), der §§ 6, 8, 15 und 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I, S. 202), hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 24.02.2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den ehrenamtlichen Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter, sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Ausschüsse des Wasserverbandes „Kleine Elster“.
§ 2 Aufwandsentschädigung
(1) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- €.
(2) Dem Stellvertreter des Verbandsvorstehers wird für die Dauer der Vertretung 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt, wenn die
Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt.
§ 3 Sitzungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes sowie von Ausschüssen, zu den festgelegten Terminen, wird den jeweiligen
Mitgliedern ggf. deren Stellvertretern, ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,- € gewährt.
(2) Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus der Teilnahme an einer Sitzung.
Als Nachweis für die Anwesenheit gilt die Unterschrift in der jeweiligen Anwesenheitsliste.
(3) Für Mehrere Sitzungen an einem Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.
§ 4 Reisekostenvergütung
Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Fahrten zu den Verbandsversammlungen,
der Vorstands- oder Ausschusssitzungen sind keine Dienstreisen im Sinne des vorstehenden Satzes.
§ 5 Zahlungsbestimmungen
(1) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt vierteljährlich.
(2) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt jährlich.
(3) Die Zahlung der Reisekostenvergütung erfolgt nach Antragstellung.
§ 6 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten
(1) Die Entschädigungssatzung tritt am 01. März 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Aufwandentschädigungssatzung vom 29.11.2001, veröffentlicht am 13. Dezember 2001 im Amtsblatt für den Landkreis
Elbe-Elster Nr. 24 außer Kraft.
Winkel, den 28.02.2011
gez. Freund gez. Döring
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Hans-Joachim Freund Hans-Jürgen Döring
Vorsitzender der Verbands- Beauftragter für das Organ
versammlung Verbandsvorsteher