Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des Wasserverbandes

„Kleine Elster“

- Fäkaliengebührensatzung -

(einschließlich  4. Änderung vom 24.02.2011)

 

Aufgrund der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10, 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl I S. 231) sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl I S. 194) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihren Sitzungen am 29.11.2001, 15.02.2007, 24.06.2010 und 24.02.2011, folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Allgemeines zur Gebührenerhebung

 

(1)               Der Verband betreibt die Entleerung, den Transport und fachgerechte Behandlung von Fäkalien aus Grundstückskläranlagen des Verbandsgebietes nach Maßgabe seiner Fäkaliensatzung durch ein vom Verband zugelassenes Entsorgungsunternehmen.

(2)               Der Verband erhebt nach den Regelungen dieser Satzung Beseitigungsgebühren sowie Grundgebühren nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) zur Deckung der Kosten, die für die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen aufgewendet werden müssen.

 

 

§ 2 Gebührenmaßstab und -sätze der Beseitigungsgebühren

 

(1)               Für die Entleerung, den Transport und die fachgerechte Behandlung der Fäkalien und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erhebt der Verband zur Deckung der Kosten Beseitigungsgebühren.

(2)               Maßstab für die Höhe der Beseitigungsgebühren ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Inhalts der Grundstückskläranlagen. Zur Abfuhrmenge zählt auch das zum Absaugen erforderliche Spülwasser.

(3)               Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Inhalts, festgestellt an der Messeinrichtung des Entsorgungsfahrzeuges. Messschritt ist der angefangene viertel Kubikmeter.

(4)               Die Menge ist dem Grundstücksbesitzer durch Vorlage eines Lieferscheines nachzuweisen.

(5)               Die Beseitigungsgebühr für Fäkalschlamm, der Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe entnommen wird, beträgt für jeden nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung festgestellten vollen Kubikmeter ab dem 01.04.2011  46,96 Euro.

            Für jeden weiteren angefangenen viertel Kubikmeter beträgt die Beseitigungsgebühr ab dem 01.04.2011  11,74  Euro.

      Die Beseitigungsgebühr für Fäkalschlamm, der aus anderen Kleinkläranlagen entnommen wird, beträgt für jeden nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung festgestellten

      vollen Kubikmeter ab dem 01.04.2011  38,01 Euro.

     

      Für jeden weiteren angefangenen viertel Kubikmeter beträgt die Beseitigungsgebühr ab dem 01.04.2011  9,50  Euro.

 

(6)               Die Beseitigungsgebühr für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt für jeden festgestellten vollen Kubikmeter ab dem 01.04.2011  15,01 Euro.

            Für jeden weiteren angefangenen viertel Kubikmeter beträgt die Beseitigungsgebühr ab dem 01.04.2011  3,75 Euro.

            Dieser Gebührensatz wird auch für Schmutzwasser aus der 2. und 3.Kammereiner Kleinkläranlage erhoben, sofern deren Entleerung durch den Grundstücks-

            eigentümer oder ihm nach § 5 gleichgestellte Personen veranlasst wird.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und -sätze der Grundgebühren

 

(1)               Die Grundgebühr dient zur Deckung der Abgabe für Kleineinleitungen. Die Grundgebühr ist unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm) und der tatsächlich aus der Kleinkläranlage entnommenen bzw. anfallenden Menge an Fäkalien zu entrichten.

(2)               Werden mehrere Grundstücke durch eine gemeinschaftliche Kleinkläranlage entsorgt, entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Grundgebühr für jedes an diese Kleinkläranlage angeschlossene Grundstück einzeln.

(3)               Eine Grundgebühr ist zu entrichten, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Kleinkläranlage eingeleitet werden, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (keine mindestens zweistufige mechanisch-biologische Behandlung) entspricht.

(4)               Der Grundgebührensatz beträgt für jedes Grundstück ab dem 01.01.2004 56,15 Euro/ Jahr.

 

 

§ 4 Gebührenerhöhung, Gebührenpauschale

 

 

(1)               Sollte bei der Entleerung der Grundstückskläranlage Schlauchlängen von über 10 m benutzt werden müssen, so erhöht sich die Benutzungsgebühr für jeden Zusatzschlauch, der benötigt wird ab dem 01.07.2010 um 4,11 Euro.

(2)               Bei erhöhtem Reinigungsaufwand, d.h. wenn bei Grundstückskläranlagen der Inhalt stark verfestigt ist und mittels Wasser aufgelockert werden muss, kann ein Erschwerniszuschlag von 11,90 Euro je Grube ab dem 01.07.2010 erhoben werden.

 

 

§ 5 Gebührenpflichtige

 

(1)               Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, von dem aus Fäkalien in eine Grundstückskläranlage abgeleitet werden. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)               Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisherige Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband anfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

 

 

§ 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

(1)               Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr nach § 3 entsteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung, wenn sich auf dem Grundstück eine betriebsfertige Kleinkläranlage befindet oder die Wiederinbetriebnahme einer zur Entwässerung des Grundstücks dienenden Kleinkläranlage, die der Maßgabe des § 3 (3) entspricht, erfolgt. Maßgeblich ist der Erste des Monats, in dem die Wiederinbetriebnahme fällt.

(2)               Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entfällt mit dem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungsanlage oder der Stillegung der Grundstücksentwässerungsanlage. Desweiteren entfällt die Gebührenpflicht, sobald eine Grundstückskläranlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorhanden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen und die Stillegung muss dem Verband von dem Eigentümer angezeigt werden. Die Gebührenpflicht entfällt in den vorgenannten Regelungen ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, wobei in den letzteren Fällen die Anzeige der maßgebliche Zeitpunkt ist.

(3)               Die Gebührenpflicht für die Beseitigungsgebühr nach § 2 entsteht nach jeder Entleerung der Grundstückskläranlage.

 

 

§ 7 Gebührenerhebung und Fälligkeit

 

(1)               Die Gebühren werden durch Bescheid des Verbandes festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)               Die Grundgebühr wird nach Ablauf eines Kalenderjahres für das zurückliegende Jahr von dem Verband festgesetzt. Wird eine Grundstückskläranlage stillgelegt oder an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen, kann der Verband auch vor Ablauf des Jahres die Grundgebühr festsetzen. Auf Antrag kann die Grundgebühr in Teilleistungen gezahlt werden.

(3)               Bei gemeinschaftlich genutzten Grundstückskläranlagen infolge von Wohnungs- oder Teileigentum können die Gebühren für die Gemeinschaft einheitlich festgesetzt und der Gebührenbescheid einem Verwalter bekannt gegeben werden, der von der Gemeinschaft dem Verband angezeigt wird. In dem Gebührenbescheid sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zu bezeichnen.

 

 

§ 8 Melde- und Auskunftspflichten

 

             Veränderungen der zur Gebührenpflicht führenden Tatbestände sind dem Zweckverband unverzüglich nach deren Eintreten durch den Gebührenpflichtigen schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)               Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 dieser Satzung sonstige Veränderungen der Gebührenpflicht nicht unverzüglich anzeigt.

 

(2)               Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

             Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.

 

 

 

 

                                                       gez.  Hans-Joachim Freund                                                gez.  Hans-Jürgen Döring

                                                       Vorsitzender der                                                                   Verbandsvorsteher

                                                       Verbandsversammlung                                                          (Beauftragter für das Organ)