Satzung über
die Entsorgung von Grundstückskläranlagen des Wasserverbandes „Kleine Elster“
- Fäkaliensatzung
-
Aufgrund der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10, 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F.d.Bek. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Art. 19 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632), der §§ 64 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBl. S. 90) sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl I S. 194) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeine
Bestimmungen
(1)
Die
dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen
betreibt der Wasserverband „Kleine Elster“ (Verband) in seinem Entsorgungsgebiet
nach Maßgabe dieser Satzung aufgrund seiner Pflicht zur Beseitigung des in
abflußlosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers und des nicht separierten
Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nach den §§ 66, 68 des Brandenburgischen
Wassergesetzes i.V.m. § 18a des Wasserhaushaltgesetzes.
(2)
Die
dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung umfaßt die Entleerung, Abfuhr
und schadlose Verbringung von
-
Fäkalwasser
aus abflußlosen Sammelgruben und
-
Fäkalschlamm
aus Kleinkläranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Schmutzwassertechnik.
(3)
Der
Verband kann sich zur Durchführung der Fäkalienbeseitigung aus den Grundstückskläranlagen
Dritter bedienen.
(4)
Der
Verband führt ein Kataster über die Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im
Sinne dieser Satzung haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Das Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Verband.
2. Grundstückseigentümer nach dieser Satzung sind alle natürlichen und
juristischen Personen, die Eigentümer von Grundstücken sind. Ist für das
Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an dessen
Stelle. Von mehreren Berechtigten ist jeder im Sinne dieser Satzung berechtigt
und verpflichtet; sie haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner.
3. Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.
4. Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
5. Grundstückskläranlagen im Sinne dieser Satzung
sind abflußlose Sammelgruben und Kleinkläranlagen.
6. Abflußlose Sammelgruben sind dichte Behälter zum schadlosen Sammeln
von Schmutzwasser für die spätere Behandlung in einer Schmutzwasserbehandlungsanlage.
7. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem
Schmutzwasser mit begrenztem Zufluß bis 8 m3/Tag.
8. Fäkalien sind Fäkalwasser und Fäkalschlamm.
9. Fäkalschlamm ist der Anteil des Schmutzwassers, der im Zusammenhang
mit der Schmutzwasserreinigung in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und
in öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen weiter zu behandeln ist. Nicht
dazu zählt der in Kleinkläranlagen mit Schmutzwasserbelüftung zurückgehaltene
stabilisierte Schlamm.
10. Fäkalwasser ist gesammeltes Schmutzwasser in abflußlosen Sammelgruben.
§ 3
Benutzungsrecht
(1)
Jeder
Grundstückseigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes, auf dem
eine Grundstückskläranlage im Sinne des § 2 Nummer 5 dieser Satzung betrieben
wird, ist berechtigt, vom Verband die Entsorgung seiner Anlage und die
Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen (Benutzungsrecht).
(2)
Ein
Benutzungsrecht besteht nicht, wenn die Entleerung und Übernahme der Fäkalien
technisch, rechtlich oder wirtschaftlich wegen des unverhältnismäßig hohen
Aufwandes nicht möglich ist oder wenn Stoffe eingeleitet worden sind, die nicht
eingeleitet werden durften.
§ 4
Einschränkungen des Benutzungsrechtes
(1)
In
die Grundstückskläranlagen darf nur häusliches Schmutzwasser oder in der
Beschaffenheit ähnliches Schmutzwasser eingeleitet werden.
(2)
Von
der Einleitung und Entsorgung sind Stoffe ausgeschlossen, die eine schadlose
Verbringung, die Reinigungswirkung der Kläranlagen, die Klärschlammbeseitigung
oder -verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen
angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder
gefährden sowie die mit den Schmutzwässern in Kontakt kommenden Personen
gesundheitlich schädigen oder den Gewässern schaden können.
(3)
Im
Übrigen gelten die Einleitbedingungen und Verbote der Entwässerungssatzung des
Verbandes.
§ 5
Benutzungszwang
(1)
In
die Grundstückskläranlage ist das gesamte, auf dem Grundstück anfallende
Schmutzwasser einzuleiten. Fäkalwasser oder Fäkalschlamm darf nicht auf eine
andere Art und Weise behandelt werden. Insbesondere ist eine Verbringung auf
eigene oder fremde Grundstücke unzulässig.
(2)
Jeder
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Inhalt der abflußlosen Sammelgruben
und Kleinkläranlagen dem vom Verband zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu
überlassen. Es besteht insofern Entsorgungs- und Benutzungszwang.
(3)
Der
Entsorgungs- und Benutzungszwang besteht ebenfalls für das in landwirtschaftlichen
Betrieben und Gewerbebetrieben anfallende Schmutzwasser, sofern kein Verbot
oder keine Befreiung des Einleitens besteht.
§ 6 Befreiung
vom Entsorgungs- und Benutzungszwang
Befreiungen
vom Entsorgungs- und Benutzungszwang können auf schriftlich zu begründenden
Antrag widerruflich ganz oder teilweise erteilt werden, wenn keine zwingenden
gesetzlichen Vorschriften verletzt werden, wenn den öffentlichen Belangen der
Wasserwirtschaft und dem Schutz des Grundwassers Genüge getan ist und nach Maßgabe
aller Abwägungen der privaten und öffentlichen Interessen das private Interesse
an der Befreiung überwiegt.
§ 7 Betrieb
und Entsorgung der Grundstückskläranlagen
(1) Grundstückskläranlagen sind nach den gemäß § 18 b WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und § 70 BbgWG geltenden maßgeblichen Regeln der Technik sowie gemäß DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) und DIN 4261 (Kleinkläranlagen) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Weitergehende Anforderungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Grundstückskläranlagen müssen auf dem Grundstück so angeordnet sein, daß sie für die durchzuführende Entleerung mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und entleert werden können. Die Anlage muß frei zugänglich sein und jederzeit überwacht werden können. Die Abdeckungen der Sammelgruben müssen dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen und gesichert sein, daß Gefahren nicht entstehen können.
(3)
Wenn
der Zustand der Grundstückskläranlage den Anforderungen nach Absatz 2 dieser
Satzung nicht entspricht, hat der Grundstückseigentümer die Mängel zu beseitigen
und die Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die für die
Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(4)
Die
Entsorgung der Kleinkläranlagen sowie der abflußlosen Sammelgruben ist unter
Berücksichtigung des Bauordnungsrechts des Landes Brandenburg und der
Herstellerhinweise nach Kammergröße und in Abhängigkeit des Anfalls bei Bedarf,
jedoch mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
(5) Der Entsorgungspflichtige beauftragt das vom Verband zugelassene
Entsorgungsunternehmen, die Grundstückskläranlage zu entleeren und das Räumgut
einer Schmutzwasserbehandlung zuzuführen. Das zugelassene Entsorgungsunternehmen
wird jährlich öffentlich bekannt gemacht. Kommt der Grundstückseigentümer
seiner jährlichen Beauftragungspflicht nicht nach, wird der Verband am Ende
eines jeden Jahres die Entsorgung direkt auf Kosten des Grundstückseigentümers
veranlassen.
(6) Die Entleerung von abflußlosen Sammelgruben ist rechtzeitig beim
zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu veranlassen. Die Beauftragung zur
Entsorgung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Entsorgungsunternehmen die
Entleerung rationell organisieren kann. Ein Anspruch des Entsorgungspflichtigen
auf Fäkalienentsorgung zu bestimmten Zeiten besteht nicht.
(7) Das vom Verband beauftragte Entsorgungsunternehmen ist
verpflichtet, die entnommenen Anlageninhalte gegenüber dem
Entsorgungspflichtigen durch Belege nachzuweisen. Die Nachweisbelege haben
neben Kundennummer und Datum der Entleerung auch Angaben zur Menge der
entnommenen Fäkalien und zur Art der Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm)
zu enthalten. Der Grunstückseigentümer ist verpflichtet, dem
Entsorgungsunternehmen die Menge der übernommenen Fäkalien zu bestätigen.
(8) Die Grundstückskläranlage ist nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN- bzw. ATV-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.
(9) Die Anlageninhalte gehen mit der Übernahme in das
Transportfahrzeug in das Eigentum des Verbandes über. Es besteht keine
Verpflichtung für den Verband, nach verlorenen Gegenständen im Anlageninhalt zu
suchen oder danach suchen zu lassen. Darin aufgefundene Wertgegenstände werden
als Fundsache behandelt.
§ 8 Meldepflicht
(1)
Der
Grundstückseigentümer hat dem Verband das Vorhandensein von abflußlosen
Sammelgruben und Kleinkläranlagen anzuzeigen. Die geltenden baulichen und
wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Anzeige der Grundstückskläranlage
hat in einer Frist von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Satzung zu erfolgen. Ist
die Anzeige vor Inkrafttreten der Satzung erfolgt, bedarf sie keiner
Wiederholung.
(2)
Mit
der Anzeige sind die Größe der abflußlosen Sammelgrube, bei Kleinkläranlagen
die Bauart und das Fassungsvermögen sowie die Art der Schmutzwassernachbehandlung
und -einleitung anzugeben.
(3)
Der
Anzeige sind die erteilten bau- und wasserrechtlichen Genehmigungen, vorhandene
Prüfbescheide sowie der Dichtheitsnachweis bei abflußlosen Sammelgruben beizufügen.
(4)
Wechselt
der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte, so sind sowohl der
bisherige als auch der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet,
über den Wechsel im Grundeigentum bzw. im Nutzungsrecht den Verband unverzüglich
zu benachrichtigen.
(5)
Der
Verband ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entleerung von
Grundstückskläranlagen erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen
Vorschriften zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
§ 9 Auskunftspflicht,
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über seine
Anzeigepflicht gemäß § 8 hinaus dem Verband die zur Durchführung der
Fäkalwasser- und Fäkalschlammbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung, ob die
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu dem
Grundstück und der Grundstückskläranlage zu gewähren. Die Beauftragten haben
sich auf Verlangen durch einen vom Verband ausgestellten Dienstausweis oder ein
Schriftstück auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten, gegebenenfalls auch
das Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entleerung zu dulden.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen
Betrieb seiner Grundstückskläranlage nach Vorschriften des Wasser- oder
Baurechts wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entleerung
nicht berührt.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet dem Verband für Schäden infolge
mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung
seiner Grundstückskläranlage oder des Weges dorthin. Er hat den Verband von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend
gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Kann die Entleerung der Grundstückskläranlage wegen höherer
Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen
Gründen sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, haftet der Verband nicht für hierdurch hervorgerufene
Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
(4) Der Verband haftet außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes
für Schäden, die sich aus dem Benutzen der dezentralen öffentlichen
Schmutzwasserbeseitigung ergeben nur dann, wenn einer Person, derer sich der
Verband zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zu Lasten fällt.
§ 11 Zwangsmittel
(1)
Für
den Fall, daß die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen
sie verstoßen wird, kann durch den Verband nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung sowie des
Ordnungsbehördengesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils aktuellen
Fassung ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel
kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2)
Die
zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der
Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3)
Das
Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a)
§
4 dieser Satzung Stoffe einleitet;
b)
§
5 Absatz 1 dieser Satzung nicht das gesamte Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage
einleitet;
c)
§
5 Absatz 2 dieser Satzung den Inhalt der abflußlosen Sammelgruben und
Kleinkläranlagen nicht dem vom Verband zugelassenen Entsorgungsunternehmen
überläßt;
d)
§
5 Absatz 3 dieser Satzung als landwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb
anfallendes Schmutzwasser nicht einleitet, obwohl kein Verbot oder keine Befreiung
der Einleitung besteht;
e)
§
7 dieser Satzung den Betrieb oder die Entsorgung der Grundstückskläranlage
durchführt, insbesondere wer nicht mindestens einmal jährlich die Entsorgung seiner
Anlage durchführen läßt;
f)
§
8 dieser Satzung seinen Meldepflichten nicht innerhalb der Frist nachkommt und
g)
§
9 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder den
ungehinderten Zutritt bzw. das Befahren seines Grundstückes nicht duldet.
(2)
Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Absatz 3, 2.
Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27.
Juni 1991 (GVBl S. 200) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet
werden.
(3)
Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweiligen Fassung findet Anwendung.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
§ 13 Gebühren
(1)
Der
Verband erhebt nach Maßgabe seiner hierzu gesondert erlassenen Satzung
Gebühren, die auf dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz beruhen.
(2)
Für
die Genehmigung, Abnahme, Kontrolle und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und
Einhaltung der bauordnungs- sowie wasserrechtlichen Vorschriften der
Grundstückskläranlagen werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung
erhoben.
§ 14 Übergangsregelungen
Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten
Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich ihrer
Änderungssatzungen außer Kraft.
(3) Die Regelungen des § 12 treten erst nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Vorsitzender
der Verbandsvorsteherin
Verbandsversammlung