Satzung über die Entsorgung von Grundstückskläranlagen des Wasserverbandes „Kleine Elster“

- Fäkaliensatzung -

 

 

Aufgrund der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10, 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.d.F.d.Bek. vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Art. 19 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632), der §§ 64 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBl. S. 90) sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl I S. 194) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 29.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)          Die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen betreibt der Wasserverband „Kleine Elster“ (Verband) in seinem Entsorgungsgebiet nach Maßgabe dieser Satzung aufgrund seiner Pflicht zur Beseitigung des in abflußlosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen nach den §§ 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes i.V.m. § 18a des Wasserhaushaltgesetzes.

(2)          Die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung umfaßt die Entleerung, Abfuhr und schadlose Verbringung von

-                 Fäkalwasser aus abflußlosen Sammelgruben und

-        Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Schmutzwassertechnik.

(3)          Der Verband kann sich zur Durchführung der Fäkalienbeseitigung aus den Grundstückskläranlagen Dritter bedienen.

(4)          Der Verband führt ein Kataster über die Grundstückskläranlagen im Verbandsgebiet.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Satzung haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:

 

1.  Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt. Das Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Verband.

 

2.  Grundstückseigentümer nach dieser Satzung sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer von Grundstücken sind. Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an dessen Stelle. Von mehreren Berechtigten ist jeder im Sinne dieser Satzung berechtigt und verpflichtet; sie haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner.

 

3.  Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.

 

4.  Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.

 

5.  Grundstückskläranlagen im Sinne dieser Satzung sind abflußlose Sammelgruben und Kleinkläranlagen.

 

6.  Abflußlose Sammelgruben sind dichte Behälter zum schadlosen Sammeln von Schmutzwasser für die spätere Behandlung in einer Schmutzwasserbehandlungsanlage.

 

7.  Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser mit begrenztem Zufluß bis 8 m3/Tag.

 

8.       Fäkalien sind Fäkalwasser und Fäkalschlamm.

 

9.  Fäkalschlamm ist der Anteil des Schmutzwassers, der im Zusammenhang mit der Schmutzwasserreinigung in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und in öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen weiter zu behandeln ist. Nicht dazu zählt der in Kleinkläranlagen mit Schmutzwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte Schlamm.

 

10.          Fäkalwasser ist gesammeltes Schmutzwasser in abflußlosen Sammelgruben.

 

 

§ 3 Benutzungsrecht

 

(1)          Jeder Grundstückseigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes, auf dem eine Grundstückskläranlage im Sinne des § 2 Nummer 5 dieser Satzung betrieben wird, ist berechtigt, vom Verband die Entsorgung seiner Anlage und die Übernahme ihres Inhaltes zu verlangen (Benutzungsrecht).

(2)          Ein Benutzungsrecht besteht nicht, wenn die Entleerung und Übernahme der Fäkalien technisch, rechtlich oder wirtschaftlich wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist oder wenn Stoffe eingeleitet worden sind, die nicht eingeleitet werden durften.

 

 

§ 4 Einschränkungen des Benutzungsrechtes

 

(1)          In die Grundstückskläranlagen darf nur häusliches Schmutzwasser oder in der Beschaffenheit ähnliches Schmutzwasser eingeleitet werden.

(2)          Von der Einleitung und Entsorgung sind Stoffe ausgeschlossen, die eine schadlose Verbringung, die Reinigungswirkung der Kläranlagen, die Klärschlammbeseitigung oder -verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden sowie die mit den Schmutzwässern in Kontakt kommenden Personen gesundheitlich schädigen oder den Gewässern schaden können.

(3)          Im Übrigen gelten die Einleitbedingungen und Verbote der Entwässerungssatzung des Verbandes.

 

 

§ 5 Benutzungszwang

 

(1)          In die Grundstückskläranlage ist das gesamte, auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser einzuleiten. Fäkalwasser oder Fäkalschlamm darf nicht auf eine andere Art und Weise behandelt werden. Insbesondere ist eine Verbringung auf eigene oder fremde Grundstücke unzulässig.

(2)          Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Inhalt der abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen dem vom Verband zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu überlassen. Es besteht insofern Entsorgungs- und Benutzungszwang.

(3)          Der Entsorgungs- und Benutzungszwang besteht ebenfalls für das in landwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben anfallende Schmutzwasser, sofern kein Verbot oder keine Befreiung des Einleitens besteht.

 

 

§ 6 Befreiung vom Entsorgungs- und Benutzungszwang

 

Befreiungen vom Entsorgungs- und Benutzungszwang können auf schriftlich zu begründenden Antrag widerruflich ganz oder teilweise erteilt werden, wenn keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verletzt werden, wenn den öffentlichen Belangen der Wasserwirtschaft und dem Schutz des Grundwassers Genüge getan ist und nach Maßgabe aller Abwägungen der privaten und öffentlichen Interessen das private Interesse an der Befreiung überwiegt.

 

 

§ 7 Betrieb und Entsorgung der Grundstückskläranlagen

 

(1)          Grundstückskläranlagen sind nach den gemäß § 18 b WHG (Wasserhaushaltsgesetz) und § 70 BbgWG geltenden maßgeblichen Regeln der Technik sowie gemäß DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) und DIN 4261 (Kleinkläranlagen) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Weitergehende Anforderungen der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

(2)          Die Grundstückskläranlagen müssen auf dem Grundstück so angeordnet sein, daß sie für die durchzuführende Entleerung mit vertretbarem Aufwand erreichbar sind und entleert werden können. Die Anlage muß frei zugänglich sein und jederzeit überwacht werden können. Die Abdeckungen der Sammelgruben müssen dauerhaft, verkehrssicher und so beschaffen und gesichert sein, daß Gefahren nicht entstehen können.

(3)          Wenn der Zustand der Grundstückskläranlage den Anforderungen nach Absatz 2 dieser Satzung nicht entspricht, hat der Grundstückseigentümer die Mängel zu beseitigen und die Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die für die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

(4)          Die Entsorgung der Kleinkläranlagen sowie der abflußlosen Sammelgruben ist unter Berücksichtigung des Bauordnungsrechts des Landes Brandenburg und der Herstellerhinweise nach Kammergröße und in Abhängigkeit des Anfalls bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

(5)     Der Entsorgungspflichtige beauftragt das vom Verband zugelassene Entsorgungsunternehmen, die Grundstückskläranlage zu entleeren und das Räumgut einer Schmutzwasserbehandlung zuzuführen. Das zugelassene Entsorgungsunternehmen wird jährlich öffentlich bekannt gemacht. Kommt der Grundstückseigentümer seiner jährlichen Beauftragungspflicht nicht nach, wird der Verband am Ende eines jeden Jahres die Entsorgung direkt auf Kosten des Grundstückseigentümers veranlassen.

(6)     Die Entleerung von abflußlosen Sammelgruben ist rechtzeitig beim zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu veranlassen. Die Beauftragung zur Entsorgung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß das Entsorgungsunternehmen die Entleerung rationell organisieren kann. Ein Anspruch des Entsorgungspflichtigen auf Fäkalienentsorgung zu bestimmten Zeiten besteht nicht.

(7)     Das vom Verband beauftragte Entsorgungsunternehmen ist verpflichtet, die entnommenen Anlageninhalte gegenüber dem Entsorgungspflichtigen durch Belege nachzuweisen. Die Nachweisbelege haben neben Kundennummer und Datum der Entleerung auch Angaben zur Menge der entnommenen Fäkalien und zur Art der Fäkalien (Fäkalwasser oder Fäkalschlamm) zu enthalten. Der Grunstückseigentümer ist verpflichtet, dem Entsorgungsunternehmen die Menge der übernommenen Fäkalien zu bestätigen.

(8)     Die Grundstückskläranlage ist nach der Entleerung gemäß der Betriebsanleitung und unter Beachtung der insoweit geltenden DIN- bzw. ATV-Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen.

(9)     Die Anlageninhalte gehen mit der Übernahme in das Transportfahrzeug in das Eigentum des Verbandes über. Es besteht keine Verpflichtung für den Verband, nach verlorenen Gegenständen im Anlageninhalt zu suchen oder danach suchen zu lassen. Darin aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

 

§ 8 Meldepflicht

 

(1)          Der Grundstückseigentümer hat dem Verband das Vorhandensein von abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen anzuzeigen. Die geltenden baulichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Anzeige der Grundstückskläranlage hat in einer Frist von 4 Wochen nach Inkrafttreten der Satzung zu erfolgen. Ist die Anzeige vor Inkrafttreten der Satzung erfolgt, bedarf sie keiner Wiederholung.

(2)          Mit der Anzeige sind die Größe der abflußlosen Sammelgrube, bei Kleinkläranlagen die Bauart und das Fassungsvermögen sowie die Art der Schmutzwassernachbehandlung und -einleitung anzugeben.

(3)          Der Anzeige sind die erteilten bau- und wasserrechtlichen Genehmigungen, vorhandene Prüfbescheide sowie der Dichtheitsnachweis bei abflußlosen Sammelgruben beizufügen.

(4)          Wechselt der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichtet, über den Wechsel im Grundeigentum bzw. im Nutzungsrecht den Verband unverzüglich zu benachrichtigen.

(5)          Der Verband ist berechtigt, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Entleerung von Grundstückskläranlagen erforderlichen Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

 

 

§ 9 Auskunftspflicht, Betretungsrecht

 

(1)     Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über seine Anzeigepflicht gemäß § 8 hinaus dem Verband die zur Durchführung der Fäkalwasser- und Fäkalschlammbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)     Den Beauftragten des Verbandes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zutritt zu dem Grundstück und der Grundstückskläranlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen vom Verband ausgestellten Dienstausweis oder ein Schriftstück auszuweisen.

(3)     Der Grundstückseigentümer hat das Betreten, gegebenenfalls auch das Befahren seines Grundstückes zum Zwecke der Entleerung zu dulden.

 

 

§ 10 Haftung

 

(1)     Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstückskläranlage nach Vorschriften des Wasser- oder Baurechts wird durch diese Satzung und die nach ihr durchgeführte Entleerung nicht berührt.

(2)     Der Grundstückseigentümer haftet dem Verband für Schäden infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstückskläranlage oder des Weges dorthin. Er hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)     Kann die Entleerung der Grundstückskläranlage wegen höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Verband nicht für hierdurch hervorgerufene Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.

(4)     Der Verband haftet außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes für Schäden, die sich aus dem Benutzen der dezentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung ergeben nur dann, wenn einer Person, derer sich der Verband zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt.

 

 

§ 11 Zwangsmittel

 

(1)          Für den Fall, daß die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann durch den Verband nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung sowie des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils aktuellen Fassung ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel beseitigt sind.

(2)          Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.

(3)          Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

 

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

a)                  § 4 dieser Satzung Stoffe einleitet;

b)                  § 5 Absatz 1 dieser Satzung nicht das gesamte Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage einleitet;

c)                  § 5 Absatz 2 dieser Satzung den Inhalt der abflußlosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen nicht dem vom Verband zugelassenen Entsorgungsunternehmen überläßt;

d)                  § 5 Absatz 3 dieser Satzung als landwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb anfallendes Schmutzwasser nicht einleitet, obwohl kein Verbot oder keine Befreiung der Einleitung besteht;

e)                  § 7 dieser Satzung den Betrieb oder die Entsorgung der Grundstückskläranlage durchführt, insbesondere wer nicht mindestens einmal jährlich die Entsorgung seiner Anlage durchführen läßt;

f)                    § 8 dieser Satzung seinen Meldepflichten nicht innerhalb der Frist nachkommt und

g)                  § 9 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder den ungehinderten Zutritt bzw. das Befahren seines Grundstückes nicht duldet.

(2)          Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Absatz 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl S. 200) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.

(3)          Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweiligen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 13 Gebühren

 

(1)          Der Verband erhebt nach Maßgabe seiner hierzu gesondert erlassenen Satzung Gebühren, die auf dem Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz beruhen.

(2)          Für die Genehmigung, Abnahme, Kontrolle und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Einhaltung der bauordnungs- sowie wasserrechtlichen Vorschriften der Grundstückskläranlagen werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

 

 

§ 14 Übergangsregelungen

 

Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt.

 

 

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

(1)     Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft

(2)  Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.

(3)     Die Regelungen des § 12 treten erst nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Tröbitz, den 04.12.2001                                                      Winkel, den 04.12.2001

 

 

 

gez. Dieter Schäfer                                                                            gez. Christine Heunisch

Vorsitzender der                                                                   Verbandsvorsteherin

Verbandsversammlung