Satzung über den Kostenersatz für die Herstellung der
Grundstücksan-
schlüsse im Verbandsgebiet des Wasserverbandes „Kleine
Elster“
– Grundstückskostensatzung –
Aufgrund der §§ 5, 35 Abs. 2
Nr. 10, 15 der Gemeindeordnung (GO) des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993
(GVBl. Teil I S. 398) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der
Gemeindestruktur und zur Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden im Land
Brandenburg vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30) und der §§ 1, 2, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl I S. 231) sowie dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Mai 1999 (GVBl I S. 194) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes
„Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 25.10.2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines zum Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Wasserverband „Kleine Elster“ (Verband) betreibt Einrichtungen und Anlagen der Schmutzwasserentsorgung und –behandlung als einheitliche zentrale öffentliche Einrichtung (Entwässerungsanlage) nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung für das Verbandsgebiet. Die Entwässerungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit
(2)
Der Verband erhebt nach
Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz (Kostenerstattung) für die Herstellung,
Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen.
(3) Der Grundstücksanschluß besteht aus der Anschlußleitung, die an der Abzweigstelle des öffentlichen Schmutzwasserkanals beginnt und am Revisionsschacht endet, einschließlich des Revisionsschachts. Revisionsschacht ist eine Einrichtung zur Kontrolle, Wartung, Instandsetzung und Spülung des Hausanschlusses und zur Entnahme von Schmutzwasserproben. Dem Kostenersatz unterliegen auch die Aufwendungen für die Abnahme der Hausanschlüsse.
(4) Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten öffentlichen Flächen.
§ 2 Kostenersatz
(1) Der Kostenersatz ist gegeben, wenn für ein Grundstück ein oder ein weiterer Grundstücksanschluß oder eine Sonderentwässerungseinrichtung hergestellt oder ein Grundstücksanschluß oder eine Sonderentwässerungseinrichtung erneuert, verändert oder beseitigt wurde.
(2)
Der Kostenersatzanspruch entsteht mit der endgültigen
Herstellung der Anlage, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Die
Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluß betriebsfertig
erneuert, verändert oder beseitigt ist.
§ 3 Höhe des Kostenersatzes
(1) Die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses betragen einheitlich
a) bis zum 31.12.2001 927,00 DM, ab dem 01.01.2002 474,00 Euro für einen Revisionsschacht und dessen Einbau;
b) pro laufenden Meter Anschlussleitung von der Abzweigstelle des öffentlichen Schmutzwasserkanals bis zum Revisionsschacht
bis zum 31.12.2001 ab dem 01.01.2002
für: DN 100 117,00 DM 59,00 Euro
DN 150 115,00 DM 59,00 Euro
DN 200 125,00 DM 64,00 Euro
(2) Die Kosten für die Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses berechnen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen der konkreten Maßnahme; gleiches gilt für die Abnahme eines Hausanschlusses.
§ 4 Vorausleistung
(1) Der Verband kann Vorausleistung in Höhe des voraussichtlich zu zahlenden Kostenersatzes von dem Kostenersatzpflichtigen nach § 5 dieser Satzung verlangen, sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist.
(2) Die Vorausleistungen werden jeweils einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides fällig.
(3) Die Vorauszahlungen werden beim Wechsel des Eigentums nicht erstattet, sondern später auf den Kostenersatz angerechnet, auch wenn der Vorausleistende nicht Kostenersatzpflichtiger wird.
§ 5 Kostenersatzpflichtige
(1) Kostenersatzpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner. Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen des bisherigen Kostenpflichtigen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt. Die Rechtsnachfolge ist dem Verband unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Festsetzung, Fälligkeit
Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für eine Vorausleistung auf die künftige Kostenschuld.
§ 7 Auskunfts- und Duldungspflicht
(1)
Die Kostenpflichtigen und
ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die
Festsetzung und Erhebung der Kosten erforderlich ist.
(2)
Der Verband kann an Ort und
Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben
den Beauftragten des Verbandes das Betreten oder Befahren des Grundstücks zu
ermöglichen und im erforderlichen Umfang bei den Ermittlungen zu helfen.
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist dem Verband von den Kostenpflichtigen innerhalb eines Monats nach dem Wechsel schriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, haften die Kostenpflichtigen als Gesamtschuldner.
(2) Sind auf dem Grundstück besondere Gegebenheiten vorhanden, die die Berechnung der Kosten beeinflussen, so hat der Kostenpflichtige diese unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne dieser Satzung
a) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 nicht genügt,
b) seiner Anzeigepflicht nach § 8 oder § 5 Abs. 3 Satz 3 nicht
nachkommt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 das Betreten oder Befahren seines
Grundstücks nicht gewährt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Absatz 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl S. 200) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweiligen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Die bis zur Bekanntmachung dieser Satzung bestandskräftig gewordenen Bescheide werden von dieser Satzung nicht berührt.
(2) Gleichzeitig tritt die Grundstückskostensatzung beschlossen am 25.05.2000, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster vom 14. Dezember 2000, außer Kraft.
Tröbitz, den 30.10.2001 Winkel, den 30.10.2001
Vorsitzender der Verbandsvorsteherin
Verbandsversammlung