Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale öffentliche Entwässerung im Verbandsgebiet des

 Wasserverbandes „Kleine Elster“

- Schmutzwassergebührensatzung -

 

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10,15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes zur Änderung von verwaltungsverfahrens-, ordnungs-, datenschutz-, statistik- und vermessungs- und liegenschaftsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass der Euro-Einführung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung abgabenrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 287) sowie des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. Teil I S. 194), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 04.04.2002 folgende Schmutzwassergebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)          Der Wasserverband „Kleine Elster“ (Verband) betreibt Kanalisations- und Schmutzwasserbehandlungsanlagen zur Schmutzwasserbeseitigung (öffentliche Entwässerungsanlagen) als zentrale öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe seiner Entwässerungssatzung.

(2)          Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a)                      Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Entwässerungsanlage,

b)                      Grundgebühren zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten)

für die Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, angeschlossen werden können oder in diese entwässern.

(3)          Die Gebühren sind insgesamt so zu bemessen, dass die Kosten im Sinne der §§ 4 Abs. 2 und 6 KAG gedeckt werden.

 

 

§ 2

Maßstab und Gebührensatz der Benutzungsgebühr

 

(1)               Die Benutzungsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die in die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage gelangt. Maßstabseinheit ist ein m³ Schmutzwasser.

 

 

 

 

 

 

(2)          Als in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt gelten:

a)                  die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Trinkwasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b)                 die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge.

(3)          Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, ist ein Wasserzähler nicht eingebaut oder kann nicht abgelesen werden, so wird die Wassermenge vom Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(4)          Die Wassermenge nach Absatz 2 Buchstabe b) dieses Paragraphen hat der Gebührenpflichtige dem Verband für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr innerhalb der folgenden zwei Monate anzuzeigen. Die Wassermenge ist durch einen geeichten und vom Verband zugelassenen Wasserzähler, den der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss, nachzuweisen. Der Verband ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.

(5)          Der Verband kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen auf Wasserzähler verzichten und als Nachweis sonstige prüfbare Unterlagen verlangen, wenn die Ermittlung des eingeleiteten Schmutzwassers technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.

(6)          Wassermengen, die nachweislich nicht in die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nach Ablauf eines Kalenderjahres innerhalb von zwei Monaten beim Verband einzureichen, für den Nachweis gelten Absatz 2 bis 5 sinngemäß.

(7)          Die Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter (m³) Schmutzwasser ab:

 

01.05.2002                                         3,60 Euro/ m³.

 

 

§ 3

Maßstab und Gebührensatz der Grundgebühr

 

(1)          Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler bemessen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Wasserzähler, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler be-messen.

Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2)          Die Grundgebühr beträgt pro Abrechnungsjahr ab 01.05.2002, taggenau berechnet auf den Wasserzähler bezogen, der Nenngröße

 

          bis Qn 2,5 m³/h                          60,00 Euro/ Jahr

          bis Qn 6,0 m³/h                          75,00 Euro/ Jahr

          bis Qn 10,0 m³/h                        90,00 Euro/ Jahr.

 

 

 

 

 

 

§ 4

Gebührenpflichtige

 

(1)          Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage Eigentümer des Grundstückes ist, von welchem Schmutzwasser eingeleitet werden kann bzw. wird.

(2)          Ist für das Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.

(3)          Ist für das Grundstück ein Nießbrauch bestellt, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Nießbraucher.

(4)          Mehrere Gebührenpflichtige haften für dieselbe Schuld als Gesamtschuldner.

(5)          Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Gebührenpflichtigen über.

 

 

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

 

(1)          Die Gebührenpflicht der Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann. Die Gebührenpflicht der Benutzungsgebühr entsteht, sobald der Anlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraumes nach § 6 dieser Satzung.

(2)          Die Gebührenpflicht erlischt mit der Beseitigung des Grundstücksanschlusses oder mit dem Ende der Zuführung von Schmutzwasser auf Dauer. Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit dem Ende des Benutzungsverhältnisses.

 

 

§ 6

Erhebungszeitraum

 

Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Mengen erhoben, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum.

 

 

§ 7

Veranlagung und Fälligkeit

 

(1)          Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Gebührenbescheid festgesetzt.

(2)          Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu erwartende Gebühren sind Vorauszahlungen zu leisten. Diese werden regelmäßig mit dem Gebührenbescheid auf der Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt. Ist im Erhebungszeit

raum erstmalig die Gebühr zu zahlen, wird die Abschlagszahlung nach einer Verbrauchsschätzung gemäß § 2 Abs. 3 durch Bescheid festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden in der im Bescheid genannten Höhe jeweils zum 15.02., 15.04., 15.06., 15.08. und 15.10. des Jahres fällig.

 

 

(3)          Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Überzahlungen werden verrechnet. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

 

 

§ 8

Auskunftspflicht

 

(1)          Der Gebührenschuldner und seine Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist und zu dulden, dass Beauftragte des Verbandes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen und zu überprüfen.

(2)          Die Beauftragten des Verbandes haben sich auf Verlangen durch einen vom Verband ausgestellten Dienstausweis oder eine Vollmacht auszuweisen.

 

 

§ 9

Anzeigepflicht

 

(1)          Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2)          Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen, so hat der Gebührenschuldner dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(3)          Ist zu erwarten, dass sich die Schmutzwassermenge im Laufe des Kalenderjahres um mehr als 50 % verringert oder erhöht, so hat der Gebührenpflichtige hiervon dem Verband unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)          Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.             § 2 Absatz 4 dieser Satzung

die auf dem Grundstück gewonnene oder sonst zugeführte Wassermenge dem Verband nicht innerhalb der zweimonatigen Frist anzeigt oder die Wassermenge nicht durch einen geeichten und vom Verband zugelassenen Wasserzähler nachweist;

2.             § 8 dieser Satzung

eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder das Betreten des Grundstückes nicht duldet;

3.             § 9 dieser Satzung

seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.

(2)          Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 15 Abs. 3, 2. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.

 

 

(3)          Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des OWiG ist der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 11

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

 

(1)          Diese Satzung tritt am 01. Mai 2002 in Kraft.

(2)          Gleichzeitig tritt die „Beitrags- und Gebührensatzung zur Erhebung von Abwassergebühren“ des Wasserverbandes „Kleine Elster“, beschlossen am 16.12.1992, einschließlich ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.

 

 

 

Tröbitz, den 08.04.2002                                                         Winkel, den 08.04.2002

 

 

 

gez. Dieter Schäfer                                                              gez. Christine Heunisch

Vorsitzender der                                                                         Verbandsvorsteherin

Verbandsversammlung