Satzung

über die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des

Wasserverbandes „Kleine Elster“

- Trinkwasseranschlussbeitragssatzung –

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) i.V.m. den §§ 1, 2, 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170), dem Brandenburgischen Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50) sowie dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S.194) und der Trinkwasserversorgungssatzung des Zweckverbandes hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 12.05.2005 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Inhalt:

 

§ 1     Allgemeines

§ 2     Gegenstand der Beitragspflicht

§ 3     Beitragssatz und Beitragsmaßstab

§ 4     Entstehung der Beitragspflicht

§ 5     Beitragspflichtige

§ 6     Vorausleistungen

§ 7     Veranlagung und Fälligkeit

§ 8     Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 9     Anzeigepflicht

§ 10   Zahlungsverzug

§ 11   Ordnungswidrigkeiten

§ 12   In-Kraft-Treten

 

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)     Der Wasserverband „Kleine Elster", im folgenden Verband genannt, betreibt die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe seiner Verbandssatzung und seiner Satzung über die Trinkwasserversorgung (Trinkwasserversorgungssatzung) in den z.Zt. geltenden Fassungen. Die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage (Wasserversorgungsbeiträge).

 

(2)     Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Benutzungsgebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in seinem Verbandsgebiet Wasserversorgungsbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitrag umfasst nicht die Kosten für den Hausanschluß, der nicht Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage ist, § 2 Abs. 5 der Trinkwasserversorgungssatzung des Verbandes; diese werden nach Maßgabe einer gesonderten Satzung im Wege des Kostenersatzes von den Pflichtigen erhoben.

 

 

§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht

 

(1)     Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen werden können oder tatsächlich angeschlossen sind und für die

a)       eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,

b)      eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen,

c)       eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, die Grundstücke aber tatsächlich bebaut oder gewerblich genutzt sind.

 

(2)     Wird ein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.

 

(3)     Grundstück im Sinne dieser Satzung ist regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Wird ein bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlussbeitrag noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so wird der Anschlussbeitrag für das hinzukommende Grundstück nacherhoben.

 

 

§ 3 Beitragssatz und Beitragsmaßstab

 

(1)     Der Beitragssatz beträgt 1,06 €/m2 pro modifizierte Grundstücksfläche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Nettoentgelte. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

 

(2)     Der Beitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Er ergibt sich aus einer Vervielfachung des Beitragssatzes mit der modifizierten Grundstücksfläche. Die modifizierte Grundstücksfläche wird berechnet, indem die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem grundstücksbezogenen Nutzungsfaktor multipliziert wird.

 

(3)     Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

 

a)    bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (vBP) oder einer Innenbereichs- oder Abrundungssatzung liegen, die Fläche, für die im Bebauungsplan, im VEP, im vBP bzw. in der Innenbereichs- oder Abrundungssatzung eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

 

b)    bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, vBP, VEP oder keine Innenbereichs- oder Abrundungssatzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (Innenbereich, § 34 BauGB), die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche des Grundstücks,

 

c)    bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt oder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind,

 

aa)  und die mit einer Grundstücksgrenze an dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück (Grundstück in dem die Hauptversorgungsleitung verläuft) angrenzen, die Fläche zwischen der dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,

 

bb)  und die nicht an ein Hauptversorgungsleitungsgrundstück angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden öffentlichen oder privaten Weg mit diesem verbunden sind, die Fläche zwischen der zu dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück liegenden Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, wobei der das Grundstück verbindende Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt,

 

cc)   und bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung der lit. aa) oder bb) hinausgeht, ist die tatsächliche Bebauungsgrenze oder die gewerbliche Nutzung für die Grundstückstiefe maßgebend.

 

d)    bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens aber die Gesamtfläche des Grundstücks.

 

e)    bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Festplätze, Friedhöfe, Kirchen und Sportplätze) wird die in lit. a) bis c) errechnete Grundstücksfläche um einen Flächenabschlag von 50 % gemindert.

 

(4)     Die nach Absatz 3 ermittelte anrechenbare Grundstücksfläche wird entsprechend der Nutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

 

a)    bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss:                                  1,0,

 

b)    für die Bebaubarkeit mit jedem weiteren Vollgeschoss weitere            0,25.

 

Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt mit Ausnahme der Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

 

(5)     Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gilt:

 

a)      soweit ein Bebauungsplan, ein VEP, ein vBP oder eine Innenbereichs- Außenbereichs- oder eine Abrundungssatzung besteht:

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)     die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

 

 

 

bb)  bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen aufgerundet,

 

cc)   bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, VEP, vBP, in der Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, auf ganze Zahlen aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zulegen.

 

dd)  bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ausgewiesen ist oder auf denen entsprechend nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die aber als Gemeinbedarfsfläche genutzt werden.

 

ee)   die Zahl der tatsächlich sich ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe aa), die Gebäudehöhe nach Buchstabe bb) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe cc) überschritten wird,

 

ff)    bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, VEP, vBP, in der Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss.

 

b)    soweit kein Bebauungsplan, kein VEP, vBP oder keine Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung besteht oder im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe oder die Baumassenzahl bestimmt ist sowie in Gebieten, für die ein VEP, vBP oder eine Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung weder die Zahl der Vollgeschosse noch Grundflächen- und Baumassenzahl bestimmt, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

 

c)    bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe und Kirchen) oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem halben Vollgeschoss (Nutzungsfaktor 0,5),

 

d)      bei Grundstücken, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, jedes angefangene Geschoss als Vollgeschoss.

 

 

 

 

(6)          Als Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend die Festsetzungen eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, wenn der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist.

 

 

 

(7)     Im Außenbereich (§ 35 BauGB) bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse, mindestens aber die Anzahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse.

 

 

§ 4 Entstehung der Beitragspflicht

 

(1)     Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage vor dem Grundstück, die den Anschluss des Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage ermöglicht; in den Fällen des § 2 Abs. 2 mit dem Anschluss des Grundstücks.

 

(2)     Die Beitragspflicht besteht auch für Grundstücke, die an der Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind und für die noch kein Beitrag erhoben wurde.

 

 

§ 5 Beitragspflichtige

 

(1)     Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

(2)     Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. l S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

 

(3)     Bei Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.

 

(4)     Mehrere aus gleichem Rechtsgrund Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 6 Vorausleistungen

 

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können von den Beitragspflichtigen Vorausleistungen bis zur Höhe von insgesamt 90 v. H. des zukünftigen Beitrages verlangt werden. Vorausleistungen werden vom Verband nicht verzinst. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

 

 

 

§ 7 Veranlagung und Fälligkeit

 

Der Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

 

 

 

 

§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht

 

(1)     Der Beitragspflichtige oder dessen Vertreter hat dem Verband oder dessen Beauftragten jede und jederzeit Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Beitrages erforderlich ist und die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.

 

(2)     Der Verband und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Beitragspflichtige hat den Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den Versorgungseinrichtungen zu gestatten, insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten Grundstücks zu Ermittlungszwecken zu dulden.

 

 

§ 9 Anzeigepflicht

 

(1)     Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, auch ohne Eintragung im Grundbuch, ist dem Verband von den Pflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, haften die Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner.

 

(2)     Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen können, so hat der Beitragspflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

 

 

§ 10 Zahlungsverzug

 

Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Säumniszuschläge, Aussetzungs- und Stundungszinsen werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) erhoben.

 

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.  entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme überläßt;

 

2.      entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Ermittlungen des Verbandes oder dessen Beauftragte an Ort und Stelle auf dem Grundstück nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt;

 

 

 

 

 

 

3.  entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den Versorgungseinrichtungen nicht gestattet oder das Betreten oder Befahren des veranlagten Grundstücks zu Ermittlungszwecken nicht duldet;

 

4.  entgegen § 10 Abs. 1 einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt;

 

5.    entgegen § 10 Abs. 2 Anlagen, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen, deren Neuschaffung, deren Änderung oder deren Beseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

 

 

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

 

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher des Verbandes.

 

 

§ 12 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Winkel , den 17.05.2005

 

 

gez. Christine Heunisch

Verbandsvorsteherin