Satzung
über die
Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen des
Wasserverbandes
„Kleine Elster“
- Trinkwasseranschlussbeitragssatzung –
Aufgrund
der §§ 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land
Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI.
l S. 154), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März
2004 (GVBl. I S. 59) i.V.m. den §§ 1, 2, 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 (GVBl.
I S. 170), dem Brandenburgischen Wassergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I S. 50) sowie
dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S.194) und der Trinkwasserversorgungssatzung
des Zweckverbandes hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine
Elster“ in ihrer Sitzung am 12.05.2005 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 3 Beitragssatz und Beitragsmaßstab
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
§ 5 Beitragspflichtige
§ 6 Vorausleistungen
§ 7 Veranlagung und Fälligkeit
§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 9 Anzeigepflicht
§ 10 Zahlungsverzug
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 In-Kraft-Treten
§ 1 Allgemeines
(1) Der Wasserverband „Kleine Elster", im folgenden Verband genannt, betreibt die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe seiner Verbandssatzung und seiner Satzung über die Trinkwasserversorgung (Trinkwasserversorgungssatzung) in den z.Zt. geltenden Fassungen. Die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Der Verband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung der Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage (Wasserversorgungsbeiträge).
(2) Der Verband erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Benutzungsgebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in seinem Verbandsgebiet Wasserversorgungsbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitrag umfasst nicht die Kosten für den Hausanschluß, der nicht Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage ist, § 2 Abs. 5 der Trinkwasserversorgungssatzung des Verbandes; diese werden nach Maßgabe einer gesonderten Satzung im Wege des Kostenersatzes von den Pflichtigen erhoben.
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen
Grundstücke, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage
angeschlossen werden können oder tatsächlich angeschlossen sind und für die
a) eine
bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich
genutzt werden können,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur
Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen,
c) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
nicht festgesetzt ist, die Grundstücke aber tatsächlich bebaut oder gewerblich
genutzt sind.
(2) Wird
ein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen,
so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende
Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden
kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Wird ein bereits an die öffentliche
Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines
angrenzenden Grundstücks, für das ein Anschlussbeitrag noch nicht erhoben
wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so wird der
Anschlussbeitrag für das hinzukommende Grundstück nacherhoben.
§ 3 Beitragssatz und Beitragsmaßstab
(1) Der
Beitragssatz beträgt 1,06 €/m2 pro modifizierte Grundstücksfläche
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um
Nettoentgelte. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Der Beitrag wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab berechnet. Er ergibt sich aus einer Vervielfachung des Beitragssatzes mit der modifizierten Grundstücksfläche. Die modifizierte Grundstücksfläche wird berechnet, indem die anrechenbare Grundstücksfläche mit dem grundstücksbezogenen Nutzungsfaktor multipliziert wird.
(3) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP), eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (vBP) oder einer Innenbereichs- oder Abrundungssatzung liegen, die Fläche, für die im Bebauungsplan, im VEP, im vBP bzw. in der Innenbereichs- oder Abrundungssatzung eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan, vBP, VEP oder keine Innenbereichs- oder Abrundungssatzung besteht, die aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (Innenbereich, § 34 BauGB), die dem Innenbereich zuzuordnende Fläche des Grundstücks,
c) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) und b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt oder bebaubar oder gewerblich nutzbar sind,
aa) und die
mit einer Grundstücksgrenze an dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück
(Grundstück in dem die Hauptversorgungsleitung verläuft) angrenzen, die Fläche
zwischen der dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück zugewandten
Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden
Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
bb) und die nicht an ein Hauptversorgungsleitungsgrundstück angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden öffentlichen oder privaten Weg mit diesem verbunden sind, die Fläche zwischen der zu dem Hauptversorgungsleitungsgrundstück liegenden Grundstücksseite und einer dazu verlaufenden Parallelen, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht, wobei der das Grundstück verbindende Weg bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt,
cc) und bei denen die tatsächliche Bebauung oder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung der lit. aa) oder bb) hinausgeht, ist die tatsächliche Bebauungsgrenze oder die gewerbliche Nutzung für die Grundstückstiefe maßgebend.
d) bei Grundstücken im
Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die
Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die
Grundflächenzahl (GRZ) 0,2, höchstens aber die Gesamtfläche des Grundstücks.
e) bei
Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder
die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)
tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Festplätze, Friedhöfe,
Kirchen und Sportplätze) wird die in lit. a) bis c) errechnete Grundstücksfläche
um einen Flächenabschlag von 50 % gemindert.
(4) Die
nach Absatz 3 ermittelte anrechenbare Grundstücksfläche wird entsprechend der
Nutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei einer
Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0,
b) für die
Bebaubarkeit mit jedem weiteren Vollgeschoss weitere 0,25.
Vollgeschosse
sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragt mit Ausnahme der Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung
technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume
zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht
möglich sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in
anderer Weise genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks
als ein Vollgeschoss gerechnet.
(5) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gilt:
a) soweit ein Bebauungsplan, ein VEP, ein vBP oder eine Innenbereichs- Außenbereichs- oder eine Abrundungssatzung besteht:
aa)
die darin festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
bb) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt
ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten
im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), die durch 3,5
und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe, auf ganze Zahlen aufgerundet,
cc) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan,
VEP, vBP, in der Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung weder
die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur
eine Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 2,8
geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, auf
ganze Zahlen aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl
zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zulegen.
dd) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan
eine Gemeinbedarfsfläche ohne Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse
ausgewiesen ist oder auf denen entsprechend nur Garagen oder Stellplätze
errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene. Dies gilt auch für Grundstücke, die
nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die aber als Gemeinbedarfsfläche
genutzt werden.
ee) die Zahl der tatsächlich sich ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe aa), die Gebäudehöhe nach Buchstabe bb) oder die Baumassenzahl nach Buchstabe cc) überschritten wird,
ff) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan, VEP, vBP, in der Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss.
b) soweit kein Bebauungsplan,
kein VEP, vBP oder keine Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung
besteht oder im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Gebäudehöhe oder die Baumassenzahl bestimmt ist sowie in Gebieten, für die ein
VEP, vBP oder eine Innenbereichs-, Außenbereichs- oder Abrundungssatzung weder
die Zahl der Vollgeschosse noch Grundflächen- und Baumassenzahl bestimmt, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens
jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei
Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder nur mit
untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z.B. Dauerkleingärten, Sport-, Fest-
und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe und Kirchen) oder die außerhalb von
Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden, die Zahl von einem halben Vollgeschoss (Nutzungsfaktor 0,5),
d)
bei Grundstücken, die wie ein
mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn- und Gewerbezwecken
genutzt werden, ohne dass die Bebauung einem Vollgeschoss entspricht, jedes
angefangene Geschoss als Vollgeschoss.
(6)
Als Festsetzungen eines Bebauungsplanes
im Sinne dieser Satzung gelten entsprechend die Festsetzungen eines noch in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes, wenn der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist.
(7) Im Außenbereich (§ 35 BauGB) bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse, mindestens aber die Anzahl der in der näheren Umgebung vorhandenen Geschosse.
§ 4 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die
Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlage vor dem Grundstück, die den Anschluss des
Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage ermöglicht; in den Fällen des §
2 Abs. 2 mit dem Anschluss des Grundstücks.
(2) Die
Beitragspflicht besteht auch für Grundstücke, die an der
Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind und für die noch kein Beitrag
erhoben wurde.
§ 5 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig
ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt
an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(2) Besteht
für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des
Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBI. l S. 2457) genannten natürlichen und juristischen
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses
Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des
Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder
den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend
gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers
unberührt.
(3) Bei
Rechtsnachfolge gehen alle Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über. Die
persönliche Haftung des Rechtsvorgängers bleibt hiervon unberührt.
(4) Mehrere aus gleichem Rechtsgrund
Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Vorausleistungen
Sobald
mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, können von den Beitragspflichtigen
Vorausleistungen bis zur Höhe von insgesamt 90 v. H. des zukünftigen Beitrages
verlangt werden. Vorausleistungen werden vom Verband nicht verzinst. Die
Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 7 Veranlagung und Fälligkeit
Der
Beitrag und die Vorausleistung werden durch Bescheid festgesetzt und sind einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 8 Auskunfts- und
Duldungspflicht
(1) Der
Beitragspflichtige oder dessen Vertreter hat dem Verband oder dessen
Beauftragten jede und jederzeit Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung
und Erhebung des Beitrages erforderlich ist und die zum Nachweis erforderlichen
Unterlagen zur Einsichtnahme zu überlassen.
(2) Der
Verband und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach
Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und im
erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Beitragspflichtige hat den Beauftragten
des Verbandes den Zutritt zu den Versorgungseinrichtungen zu gestatten,
insbesondere auch das Betreten und Befahren des veranlagten Grundstücks zu
Ermittlungszwecken zu dulden.
§ 9 Anzeigepflicht
(1) Jeder
Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, auch ohne Eintragung im Grundbuch,
ist dem Verband von den Pflichtigen innerhalb eines Monats schriftlich
anzuzeigen. Wird die Anzeigepflicht verletzt, haften die Beitragspflichtigen
als Gesamtschuldner.
(2) Sind
auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen
können, so hat der Beitragspflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich
anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu
geschaffen, geändert oder beseitigt werden.
§ 10 Zahlungsverzug
Rückständige
Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Säumniszuschläge,
Aussetzungs- und Stundungszinsen werden nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO)
erhoben.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 eine
Auskunft, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist, nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder die zum Nachweis
erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig zur Einsichtnahme überläßt;
2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 Ermittlungen des Verbandes oder dessen Beauftragte an Ort und Stelle auf dem Grundstück nicht ermöglicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang unterstützt;
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 den Beauftragten des Verbandes den
Zutritt zu den Versorgungseinrichtungen nicht gestattet oder das Betreten oder
Befahren des veranlagten Grundstücks zu Ermittlungszwecken nicht duldet;
4. entgegen § 10 Abs. 1 einen Wechsel der Rechtsverhältnisse am
Grundstück nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
anzeigt;
5.
entgegen § 10 Abs. 2 Anlagen,
welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen, deren Neuschaffung, deren
Änderung oder deren Beseitigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße von bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil,
den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die
in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Das
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet
Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
ist der Verbandsvorsteher des Verbandes.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Winkel , den 17.05.2005
gez. Christine Heunisch
Verbandsvorsteherin