Satzung über die Trinkwasserversorgung

des Wasserverbandes "Kleine Elster"

(Trinkwasserversorgungssatzung)

 incl.  1. Satzung zur Änderung  vom  18.12.2008

 

 

Aufgrund der §§ 6 und 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194) i.V.m. den §§ 3, 5, 15, 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von verwaltungsverfahrens-, ordnungs-, datenschutz-, statistik- und vermessungs- und liegenschaftsrechtlichen Bestimmungen aus Anlass der Euro-Einführung vom 18.12.2001 (GVBl. I, S. 298), der §§ 59 Abs. 1 und 61 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I, S. 302, ber. 1997 S. 62), geändert durch die Gesetze vom 17.12.1996 (GVBl. I, S. 364), vom 22.12.1997 (GVBl. I, S.168), vom 28.06.2000 (GVBl. I, S. 90, ber. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP- Richtlinie u. der IVU - Richtlinie im Land Brandenburg und zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 10.07.2002 (GVBl. I v. 15. Juli 2002, S. 62)  hat die Verbandsversammlung des Wasserverbandes „Kleine Elster“ in ihrer Sitzung am 05.12.2002 und 18.12.2008 folgende Trinkwasserversorgungssatzung beschlossen:

 

§ 1         Allgemeines

 

§ 2         Begriffsbestimmungen

 

§ 3         Anschluss- und Benutzungsrecht

 

§ 4         Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts

 

§ 5         Anschlusszwang

 

§ 6         Befreiung vom Anschlusszwang

 

§ 7         Benutzungszwang

 

§ 8         Befreiung vom Benutzungszwang

 

§ 9         Antrag auf Anschluss und Benutzung

 

§ 10       Art der Versorgung

 

§ 11       Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

 

§ 12       Haftung bei Versorgungsstörungen

 

§ 13       Verjährung

 

§ 14       Grundstücksbenutzung

 

§ 15       Hausanschluss

 

§ 16       Pflichten/ Haftung des Grundstückseigentümers

 

§ 17       Zutrittsrecht

 

§ 18       Technische Anschlussbedingungen

 

§ 19       Messung

 

§ 20       Nachprüfung der Messeinrichtungen

 

§ 21       Ablesung

 

§ 22       Verwendung des Trinkwassers

 

§ 23       Einstellung der Versorgung

 

§ 24       Beiträge, Gebühren und Kostenersatz

 

§ 25       Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

 

§ 26       In–Kraft–Treten / Außer–Kraft–Treten

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)     Der Wasserverband " Kleine Elster" - nachfolgend Verband genannt - betreibt die Trinkwasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Verbandsgebietes mit Trinkwasser. Diese Aufgabe wird kostendeckend, ohne Gewinnerzielung wahrgenommen.

 

(2)     Der Verband kann die Trinkwasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

 

(3)     Art und Umfang der gesamten Trinkwasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt der Verband im Rahmen seiner obliegenden Trinkwasserversorgungspflicht.

 

(4)     Die Herstellung, Veränderung, Erweiterung, Erneuerung und Unterhaltung der Grundstücksleitung erfolgt auf Antrag an den Verband, durch einen dort zugelassenen Installateurbetrieb, auf Rechnung und Kosten des Grundstückseigentümers. Der Trassenverlauf ist mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen.

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1)    Die zentrale Trinkwasserversorgung im Sinne dieser Satzung umfasst die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser zur Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser. Sie besteht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und dem Hausanschluss.

 

(2)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung und Erfassung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum des selben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Flurstücke oder Teilen von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt.

 

(3)    Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich, oder qualifiziert i.S.d. § 9 Sachen RBerG Berechtigte.

 

(4)    Zu der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehören das gesamte öffentliche Versorgungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, die der Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung dienen (z.B. Brunnen, Druckerhöhungsanlagen, Filteranlagen, Druckleitungen, Verteilungsleitungen usw.). Der Hausanschluss endet an der Grundstücksgrenze. Der Trinkwasserzähler ist Bestandteil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, nicht jedoch der Wasserzählerschacht und die Grundstücksleitung.

 

(5)    Der Hausanschluss verbindet die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage mit der bzw. den Versorgungsanlagen des Grundstückseigentümers. Zum Hausanschluss gehören alle Anlagenteile von der Ventilanbohrschelle bzw. dem Abzweig an der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze, einschließlich der Einbaugarnitur. Der Trinkwasserzähler und die Einbaugarnitur gehören zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage.

 

(6)    Die Grundstücksleitung beginnt an der Grundstücksgrenze, umfasst den Wasserzählerschacht, und endet hinter der Wanddurchführung am 1. Absperrventil vor der Einbaugarnitur des Wasserzählers in dem Bauobjekt, in dem der Trinkwasserverbrauch stattfindet. Dies betrifft den Fall, dass der Wasser-

 

 

 

 

zähler, in Ermangelung eines Wasserzählerschachtes, im Bauobjekt untergebracht ist. Grundstücksleitungen und Verbrauchsleitungen gehören dem Grundstückseigentümer und sind von diesem zu unterhalten.

 

 

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

 

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

 

 

§ 4

Beschränkung des Anschluss- und Benutzungsrechts

 

(1)    Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden oder für die ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

 

(2)    Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Trinkwasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

 

(3)    Die Entnahme von Trinkwasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange der Verband durch Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist.

 

(4)    Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Trinkwasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer Vereinbarung ersetzen. Die Bewilligung und Eintragung dieser Baulast bzw. Dienstbarkeit für die Durchleitung ist erforderlich.

 

 

§ 5

Anschlusszwang

 

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Trinkwasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden oder für sie ein Recht zur Durchleitung durch ein anderes erschlossenes Grundstück besteht. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

 

 

 

 

 

 

§ 6

Befreiung vom Anschlusszwang

 

(1)     Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss für ihn auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.

 

(2)   Die Befreiung kann unter Auflagen und Bedingungen befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

 

§ 7

Benutzungszwang

 

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trinkwasser im Rahmen des Benutzungsrechtes gem. § 3 ausschließlich aus der öffentlichen Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der öffentlichen Anlagen gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung.

 

 

§ 8

Befreiung vom Benutzungszwang

 

(1)     Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung für ihn auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

 

(2)     Der Verband kann dem Grundstückseigentümer darüber hinaus auf Antrag die Möglichkeit einräumen, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Gebrauchszweck oder auf einen Teilbetrag zu beschränken, wenn dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Teilbefreiung nach dieser Vorschrift ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, zu erwarten ist.

 

(3)     Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.

 

(4)     Will der Grundstückseigentümer die Befreiung (Teilbefreiung) nicht mehr oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen, dann gelten für ihn die Bestimmungen der §§ 3 und 4 mit der Einschränkung, dass durch die zu erwartende verstärkte Trinkwasserabnahme nicht die schon angeschlossenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Trinkwasserabnahme beeinträchtigt werden dürfen.

 

(5)     Der Grundstückseigentümer hat dem Verband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Eine materielle Verbindung zwischen Eigenanlage und öffentlicher Anlage ist unzulässig.

 

(6)     Grundsätzlich kann einem Grundstückseigentümer auf Antrag gemäß Abs. 2, seine eigene Wasserversorgungsanlage für die Grundstücksbewässerung, für Tierhaltung (Tränken und Säubern) oder den produktiven Betriebswasserverbrauch, ausgenommen für hygienische Zwecke, gemäß der neuen Trinkwasserverordnung (TVO) gewährt werden.

 

 

 

 

 

 

§ 9

Antrag auf Anschluss und Benutzung

 

(1)     Der Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer beim Verband für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

 

1.    ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers;

 

2.    eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Trinkwasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Trinkwasserbedarfs und der Personenzahl;

 

3.    im Falle des § 4, Abs. 4 die Verpflichtungserklärung;

 

4.    Angaben über eine etwaige Eigenversorgung.

 

(2)    Die Genehmigung des Antrages auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

 

 

§ 10

Art der Versorgung

 

(1)     Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Trinkwasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Trinkwassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

 

(2)     Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Trinkwassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

 

 

§ 11

Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

 

(1)     Der Verband ist verpflichtet, das Trinkwasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:

 

1.    soweit zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,

 

2.    soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

 

3.    Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

 

 

 

 

(2)     Der Verband hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

 

1.    nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

 

2.    die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

 

 

§ 12

Haftung bei Versorgungsstörungen

 

(1)     Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Trinkwasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

 

1.    der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von dem Verband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

 

2.    der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit dem Verband oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

 

3.    eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

 

§ 831, Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

 

(2)     Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

 

(3)     Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt, das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiterzuleiten. Für den Fall, dass der Grundstückseigentümer nach Genehmigung durch den Verband dazu berechtigt ist und erleidet der Dritte durch Unterbrechung der Trinkwasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Verband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

 

(5)     Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Abs. 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Verband hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

 

(6)     Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

 

 

 

 

§ 13

Verjährung

 

(1)    Schadenersatzansprüche der in § 12 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden Kenntnis erhält bzw. von den Umständen, aus denen sich eine Anspruchsberechtigung ergibt Kenntnis erlangt, oder Kenntnis durch die Umstände erlangt haben müßte.

 

(2)    Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortset-zungen der Verhandlungen verweigert. § 12 Abs. 5 gilt i.V.m. § 195 BGB entsprechend.

 

 

§ 14

Grundstücksbenutzung

 

(1)     Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der öffentlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Trinkwasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu gestatten bzw. bestehende Leitungen zu dulden, die Sachenrecht - Durchführungsverordnung v. 20. 12. 1994 (BGBl. I, S. 3900) gilt entsprechend.

 

(2)     Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung genutzt werden, oder für die die Möglichkeit der Trinkwasserversorgung sonst wirtschaftlich oder aus Gründen der Volksgesundheit erforderlich ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

 

(3)     Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigen Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der bestehenden Einrichtung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar ist, er hat sich an den Kosten bis zu 50% zu beteiligen, wenn die Verlegung für den Verband mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

 

(5)     Wird der Trinkwasserbezug ( Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung) eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten, oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

 

(6)     Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

 

§ 15

Hausanschluss

 

(1)     Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderungen werden durch Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Verband bestimmt.

 

(2)     Hausanschlüsse sind Teil der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage. Die Anlagenteile des Hausanschlusses werden ausschließlich von dem Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,

 

 

 

abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf diese Anlagenteile vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung, insbesondere solche die zur Undichtigkeit von Leitungen sowie zu Störungen in der Versorgung führen, ist unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)     Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zu einer Eigenwasserversorgungsanlage gehören, unter Plombenschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

 

 

§ 16

Pflichten/ Haftung des Grundstückseigentümers

 

(1)     Alle Anlagenbestandteile der Grundstücksleitung und der hinter dem Trinkwasserzähler installierten privaten Trinkwasserversorgungsanlagen (Kundenanlagen) sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

 

(2)     Erweiterungen oder Änderungen der Anlagen nach Abs. 1 sowie das Anbringen zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Verband mitzuteilen, soweit sich dadurch Voraussetzungen für die Gebührenberechnung ändern oder sich die vorzuhaltenden Leitungen u. Anlagen wesentlich verändern.

 

(3)     Der Grundstückseigentümer haftet dem Verband für alle Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung und Bedienung der Trinkwasserleitungsanlagen sowie bei Verstößen gegen sonstige Verpflichtungen nach dieser Satzung entstehen.

 

(4)     Jeden Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Grundstückseigentümer dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Zu dieser Ummeldung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet.

 

 

§ 17

Zutrittsrecht

 

Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem vom Verband ausgestellten Berechtigungsschein bzw. Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 2 und 3 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

 

 

§ 18

Technische Anschlussbedingungen

 

Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an Trinkwasserleitungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes ab-

 

 

 

hängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

 

 

§ 19

Messung

 

(1)     Der Verband stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Trinkwassermenge durch Messeinrichtungen (Trinkwasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

 

(2)     Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass die einwandfreie Messung der verbrauchten Trinkwassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort der Trinkwasserzähler. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Prüfung, Unterhaltung und Entfernung der Trinkwasserzähler und der Einbaugarnitur Aufgabe des Verbandes. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers den Trinkwasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

 

(3)     Der Verband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Trinkwasserzählerschacht installiert bzw. installieren lässt, wenn

 

1.    das Grundstück unbebaut ist oder wenn das Gebäude weiter als 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist oder

 

2.    kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Trinkwasserzählers vorhanden ist.

 

(4)     Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Kontamination, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

 

(5)     Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem mit einem vom Verband ausgestellten Berechtigungsschein bzw. Ausweis versehenden Beauftragten des Verbandes den Zutritt zu den Standorten der Trinkwasserzähleinrichtungen entsprechend § 17 zu gestatten.

 

 

§ 20

Nachprüfung der Messeinrichtungen

 

Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Verband, so hat er diesen vor Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

Ablesung

 

(1)     Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes möglichst in gleichen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen des Verbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

 

(2)     Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Verband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Messeinrichtung versagt hat.

 

 

§ 22

Verwendung des Trinkwassers

 

(1)     Das Trinkwasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

 

(2)     Das Trinkwasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der  öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich ist.

 

(3)     Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

 

(4)     Soll Trinkwasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes bzw. des beauftragten Dritten mit Wasserzählern zu benutzen.

 

(5)     Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen. Dies trifft auch für die Anbringung von Gartenwasserzählern (Zwischenwasserzählern) zu.

 

 

§ 23

Einstellung der Versorgung

 

(1)     Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

 

1.    eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

 

2.    den Verbrauch von Trinkwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung zu verhindern oder

 

3.    zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

 

 

 

 

(2)     Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.

 

(3)     Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

 

 

§ 24

Beiträge, Gebühren und Kostenersatz

 

(1)   Für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage werden Beiträge nach der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung erhoben.

 

(2)   Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung werden Benutzungs- und Grundgebühren nach der Trinkwassergebührensatzung erhoben.

Für die Einstellung und Wiederherstellung der Versorgung gemäß § 23 (2) werden ebenfalls Gebühren

nach der Trinkwassergebührensatzung erhoben.

 

(3)   Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Hausanschlüssen werden Kostenerstattungen nach der Trinkwasserhausanschlusssatzung erhoben.

 

 

§ 25

Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

 

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 5, 7, 8 Abs. 3 und 5; 15 Abs. 2; 16 Abs. 1 und 2; 17; 19 Abs. 4; 22 Abs. 1 bis 3) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

 

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 EUR geahndet werden. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

 

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Zif. 1 OWiG ist der Verbandsvorsteher.

 

(4)     Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 26

In–Kraft–Treten / Außer–Kraft–Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung des Wasserverbandes „ Kleine Elster“ in der bisher gültigen Fassung außer Kraft.

 

Winkel, den 11.12.2002                                                                             Winkel, den 11.12.2002

 

 

 

gez. Dieter Schäfer                                                                                    gez. Christine Heunisch

Vorsitzender der Verbandsversammlung                                                   Verbandsvorsteherin