Wasserverband “Kleine Elster”

Sitz in  04924 Winkel, Hauptstraße 5

 

 

 

 

 

 

Verbandssatzung

des Wasserverbandes “Kleine Elster”

(einschließlich 1. Änderung vom 30.08.2001, 2. Änderung vom 04.04.2002, 3. Änderung vom 23.2.06,

 4. Änderung vom 15.02.07 und 5. Änderung vom 25.11.2010)

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

§ 1       Verbandsmitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel           

§ 2       Aufgaben des Zweckverbandes

§ 3       Organe des Zweckverbandes

§ 4       Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

§ 5       Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

§ 6       Vorsitzender der Verbandsversammlung

§ 7       Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes

§ 8       Verbandsvorsteher

§ 9       Bedienstete des Zweckverbandes

§ 10     Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

§ 11     Einnahmen des Zweckverbandes

§ 12     Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des

            Zweckverbandes

§ 13     Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

§ 14     Auflösung des Zweckverbandes

§ 15     Bekanntmachungen des Zweckverbandes

§ 16     Änderungen der Verbandssatzung

§ 17     Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.11.2000, 30.08.2001, 04.04.2002, 23.02.06, 15.02.07 und  25.11.2010 nachfolgende Verbandssatzung

des Wasserverbands “Kleine Elster”  beschlossen:

 

 

§ 1

Verbandsmitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel

 

(1)               Die Gemeinde Tröbitz, die Stadt Bad Liebenwerda für die Ortsteile Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Theisa und die Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau sind    zu einem Zweckverband zusammengeschlossen.

 

            Der Zweckverband führt den Namen Wasserverband “Kleine Elster”.

 

(2)       Der Sitz des Zweckverbandes ist in 04924 Winkel, Hauptstr. 5.

 

(3)       Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Angelegen-

            heiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband dient dem

            öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.

 

(4)       Der Verband führt das in der Anlage 1 abgedruckte Dienstsiegel mit folgenden In-

            schriften:

 

                                   Umschrift oben:         WASSERVERBAND

                                   Umschrift unten:        “KLEINE ELSTER”

 

 

§ 2

Aufgaben des Zweckverbandes

 

(1)       Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Gebiet der Gemeinde Tröbitz, der Stadt Bad  Liebenwerda für die Ortsteile Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Theisa und der Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer in den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen und im Gebiet der Gemeinde Tröbitz, sowie der Stadt Bad Liebenwerda für den Ortsteil Maasdorf und der Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer in den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau das anfallende Schmutzwasser zu beseitigen und zu behandeln und die hierzu erforderlichen   öffentlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören weiterhin die Herstellung, Erneuerung,             Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Trink- und Schmutzwasserbereich sowie der Hausanschlüsse im Trinkwasserbereich.

 

(2)       Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

 

(3)       Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit

von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie

einer einstimmigen Beschlussfassung.

 

§ 3

Organe des Zweckverbandes

 

Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und

der Verbandsvorsteher.

 

 

§ 4

Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

 

(1)       Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes.

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusam-men. Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürger-meister vertreten. Sonstige Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus der Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes oder des Amtes, dem sie ange-hören, gewählt.

            Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter in die Verbandsversammlung richtet sich nach

            dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel:

 

            Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden                              Zahl der Vertreter

 

            mehr als          1          bis zu              600                                         1

            mehr als          600      bis zu              1.500                                      2

            mehr als          1.500   bis zu              3.000                                      3

            mehr als          3.000   bis zu              5.000                                      4

            mehr als          5.000   bis zu              7.000                                      5

 

Maßgeblich ist die amtliche Einwohnerstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik per 30.06. des Vorjahres bzw. für die Ortsteile der Stadt Bad Liebenwerda und die Ortsteile der Stadt Uebigau-Wahrenbrück die Meldung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Bad Liebenwerda bzw. der Stadt Uebigau-Wahrenbrück. In gleicher Weise wird die Anzahl der Stimmen ermittelt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Danach haben die Verbandsmitglieder die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, genannte Stimmenzahl.

 

(2)       Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweck-

            verbandes. Ungeachtet sonstiger, ihr gesetzlich oder in dieser Satzung zugewiesenen Auf-

            gaben, beschließt die Verbandsversammlung über folgende Angelegenheiten:

           

            a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Zweckverband geführt werden soll,

 

            b) die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes sowie deren Änderungen und

    Aufhebung,

 

            c) die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher

                Abgaben

 

            d) die Wahl und die Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie

                dessen Stellvertreter,

 

            e) die Wahl und die Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,

 

            f) die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,

 

            g) die Gründung neuer und Beteiligung an bestehenden Gesellschaften zur Aufgaben-

                erfüllung, den Abschluss von Betreiber- und Betriebsführungsverträgen sowie die

                Änderung, Auflösung und Kündigung dieser Verträge,

 

            h) die Bestellung des Vertreters der Verbandsversammlung in Rechtsstreitigkeiten mit

                dem Verbandsvorsteher oder Verbandsvorstand,

 

i) die Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes, die Aufnahme

    von Krediten und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

 

            j) den Vorschlag zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-

                gesellschaft,

 

            k) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung,

 

            l) die Bildung, Besetzung und Auflösung beratender Ausschüsse,

 

            m) die Investitionsplanung, das Abwasserbeseitigungskonzept und das Sanierungskon-

                 zept,

 

            n) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährsverträgen und die

                 Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaft-

                 lich gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,

 

            o) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und

                Vermögensgeschäften, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,

 

            p) die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner Gesellschaften mit

                 Mitgliedern der Verbandsversammlung oder Bediensteten des Zweckverbandes, so-

                 weit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,

 

            q) die Vereinbarung von Ratenzahlungen und Stundungen von Geldforderungen, die im

                 Einzelfall 25.000 € übersteigen sowie den Erlaß von Geldforderungen, die im

                 Einzelfall 10.000 € übersteigen,

 

            r) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen ab einer Wertgrenze von 50.000 €,

 

            s) die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,

 

            t) die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmit-

    gliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes,

 

u) in Einzelfällen, in denen die Verbandsversammlung sich die Beschlußfassung vorbe-

                halten hat.

 

(3)       Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5

Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

 

(1)               Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens

zweimal im Jahr zusammen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der

satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Bera-

tungsgegenstände beantragt.

 

(2)               Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 5 Kalendertagen einberufen. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)               Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinden wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertreten-den Stimmen erreichen.

            Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die             Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich-           heit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(4)       Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche

            Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

            Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung.

 

(5)       Über die Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom

            Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem weiteren Mitglied der Verbandsver-

            sammlung zu unterzeichnen ist. Über Einwendungen zur Niederschrift entscheidet die

            Verbandsversammlung.

 

(6)       Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 6

Vorsitzender der Verbandsversammlung

 

(1)       Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellver-

            treter.

 

(2)       Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung, leitet die

            Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt während der Sitzungen das Hausrecht aus.

            Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 7

Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes

 

(1)               Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigten Vorsit-zenden kraft Amtes sowie 3 weiteren von der Verbandsversammlung zu wählenden Mit-gliedern, welche im Verbandsvorstand grundsätzlich eine Stimme haben.

            Die weiteren Mitglieder müssen der Verbandsversammlung angehören.

(2)       Der Verbandsvorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Sat-zung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung übertragen werden.

 

(3)       Der Verbandsvorstand entscheidet insbesondere über die ihm nach § 7 Abs. 4 übertra-

            genen Aufgaben, koordiniert die Tätigkeit der beratenden Ausschüsse und entscheidet

über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.

 

(4)       Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben übertragen:

 

            a) die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken

                und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 €

                nicht übersteigt,

 

            b) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährsverträgen und die Be-

                stellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich

                gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € nicht übersteigt,

 

            c) die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen Verpflichtungs- oder Verfügungs-

                 geschäfte, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 50.000 € nicht übersteigt.

 

 

§ 8

Verbandsvorsteher

 

(1)               Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die Dauer von 8 Jahren ge-

wählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Verbandsversammlung kann den Ver-bandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag

auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversamm-

lung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsver-

sammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher

ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzu-

stimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der

satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

 

 

(2)       Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte des Zweckverbandes und vollzieht die Be-

            schlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Soweit ihm nicht

            bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Satzung Aufgaben zugewiesen sind, ist er zustän-

            dig für:

 

            a) die Geschäfte, die nach § 4 Abs. 2 lit. o), p), q) und r) nicht der Beschlussfassung der

                Verbandsversammlung unterliegen, soweit sich nicht die Verbandsversammlung im

                Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat,

 

            b) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern im

                Rahmen des Wirtschaftsplanes,

 

 

            c) die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Zweckverbandes,

                soweit der Streitwert 15.000 € nicht überschreitet, ausgenommen der Entscheidung

                über Widersprüche gegen die Verbandsumlage,

 

            d) die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit der Streitwert

                12.500 € nicht überschreitet,

 

(3)       Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind vom Verbands-

            vorsteher oder seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung

oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Be-

schäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeich-

nen.

            Bei den Geschäften der laufenden Verwaltung und den in § 8 Abs. 2 genannten Geschäf-

            ten unterzeichnet der Verbandsvorsteher allein.

            In diesen Fällen kann er Bedienstete des Zweckverbandes mit der Unterzeichnung

            beauftragen.

 

 

§ 9

Bedienstete des Zweckverbandes

 

            Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter einstellen.

 

 

§ 10

Wirtschaftsführung des Zweckverbandes

 

(1)       Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die

            Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gel-

            tenden Fassung entsprechende Anwendung.

 

(2)       Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 11

Einnahmen des Zweckverbandes

 

(1)       Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen in der Wasserver-/ Schmutzwasserentsor-gung Gebühren, Beiträge und Entgelte.

 

(2)       Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus-

            reichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung

            der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Ein-

            wohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt, § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

Maßgebend ist die vom Einwohnermeldeamt des jeweiligen Verbandsmitgliedes zum

30.06. des der Umlageerhebung vorangegangenen Jahres ermittelte Einwohnerzahl.

            Eine Änderung des Umlagemaßstabes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der 

satzungsmäßigen Stimmenzahl.

 

(3)       Die Verbandsumlage wird zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr erhoben. Der

            Widerspruch eines Verbandsmitgliedes hat keine aufschiebende Wirkung. Über den

            Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung.

 

 

 

§ 12

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes

 

(1)       Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die bestehenden Wasserver- und             Schmutzwasserentsorgungsanlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Zweckverband übernimmt die mit den Anlagen verbundenen Rechte und Pflichten.

 

(2)       Die Verbandsmitglieder verpflichten sich zu zweckverbandstreuem Verhalten. Dazu      gehört insbesondere die Bezahlung der Verbandsumlagen.

 

(3)       Der Zweckverband ist zu wirtschaftlichem Verhalten verpflichtet und hat insbesondere die Kosten der Aufgabenerfüllung gering zu halten.

 

 

§ 13

Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

 

(1)       Über den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit         der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

 

(2)       Über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entscheidet die Verbandsversammlung

            mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Zustim-

            mung der Verbandsversammlung setzt voraus:

 

            a) Vorlage eines Entwurfes einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Zweck-

                verband und ausscheidungswilligem Verbandsmitglied, dem die Vertretung des aus-

                scheidungswilligen Verbandsmitgliedes zugestimmt hat. Für die Auseinandersetzung

                gilt § 14 entsprechend.

 

            b) Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die finanzielle Leistungsfähigkeit des

                Zweckverbandes darf durch das Ausscheiden des Verbandsmitgliedes nicht gefährdet

                werden.

 

 

§ 14

Auflösung des Zweckverbandes

 

(1)               Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der

satzungsmäßigen Stimmenzahl.

 

(2)       Der zustimmende Beschluss setzt voraus, dass der Entwurf einer Auseinandersetzungs-

            vereinbarung der Verbandsmitglieder vorliegt, dem die Vertretungen der Verbandsmit-

            glieder zugestimmt haben. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

 

            a) Anlagen, die von den Verbandsmitgliedern dem Zweckverband übertragen worden

                sind, werden auf dieses Verbandsmitglied rückübertragen. Die übrigen Anlagen

                werden von dem Verbandsmitglied übernommen, auf dessen Gebiet sich die Anlage

                befindet. Das Verbandsmitglied hat für die Anlagen Wertersatz nach dem Verkehrs-

                wert zu leisten.

 

b) Das sonstige Vermögen wird zunächst zur Begleichung offener Verbindlichkeiten

                eingesetzt und im übrigen entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung auf die Verbands-

                mitglieder verteilt.

 

            c) Verträge des Zweckverbandes sind zu kündigen, sofern nicht ein Verbandsmitglied in

                die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt.

 

            d) Soweit das Vermögen des Zweckverbandes zur Begleichung der offenen Verbindlich-

                keiten nicht ausreicht, werden diese Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern

                entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung beglichen.

 

 

§ 15

Bekanntmachungen des Zweckverbandes

 

(1)               Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung

des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“, welches als Beilage     

zum  „Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster“ erscheint.

 

(2)       Sind Pläne, Karten, Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder eines sonstigen Schrift-stückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude des Zweckverbandes zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrie-ben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die An-ordnung muß genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusam-men mit der Satzung nach Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Kalendertage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

 

(3)       Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbands-vorstandes werden entsprechend Abs. 1  mindestens 5 Kalendertage vor dem Tag der  Sitzung öffentlich bekannt gemacht.

 

 

§ 16

Änderungen der Verbandssatzung

 

Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Änderung dieser Verbandssatzung einer einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt

der Aufsichtsbehörde, dem „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verbandssatzung einschließlich ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.

 

gez.  Hans-Joachim Freund                                                gez.  Hans-Jürgen Döring

Vorsitzender der                                                                   Verbandsvorsteher

Verbandsversammlung                                                          (Beauftragter für das Organ)


 

 

 

Anlage 1 zu § 1 der Satzung des Wasserverbandes “Kleine Elster”

 

 

Abdruck des Dienstsiegels

 

 

 


 

 

 

Anlage 2 zu § 4 der Satzung des Wasserverbandes “Kleine Elster”

 

 

 

Lfd. Nr.

Gemeinde /Stadt

Anzahl der Stimmen

 

 

 

Trinkwasserversorgung

Schmutzwasserentsor-gung

Sonstige

Angelegen-heiten

1

Stadt Bad Liebenwerda

 

 

 

 

für Ortsteile

 

 

 

 

 

Lausitz

 

 

 

 

 

Maasdorf

 

3

1

 

3

 

 

Möglenz

 

 

 

 

 

Theisa

 

 

 

2

 

Stadt Uebigau-Wahrenbrück ohne Ortsteile Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau

4

4

4

3

 

Gemeinde Tröbitz

 

2

2

2