Wasserverband “Kleine Elster”
Sitz in 04924 Winkel, Hauptstraße 5
Verbandssatzung
des Wasserverbandes “Kleine Elster”
(einschließlich 1. Änderung vom 30.08.2001, 2. Änderung vom 04.04.2002, 3. Änderung vom 23.2.06,
4. Änderung vom 15.02.07 und 5. Änderung vom 25.11.2010)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel
§ 2 Aufgaben des Zweckverbandes
§ 3 Organe des Zweckverbandes
§ 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
§ 5 Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
§ 6 Vorsitzender der Verbandsversammlung
§ 7 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes
§ 8 Verbandsvorsteher
§ 9 Bedienstete des Zweckverbandes
§ 10 Wirtschaftsführung des Zweckverbandes
§ 11 Einnahmen des Zweckverbandes
§ 12 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des
Zweckverbandes
§ 13 Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
§ 14 Auflösung des Zweckverbandes
§ 15 Bekanntmachungen des Zweckverbandes
§ 16 Änderungen der Verbandssatzung
§ 17 Inkrafttreten
Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 02.11.2000, 30.08.2001, 04.04.2002, 23.02.06, 15.02.07 und 25.11.2010 nachfolgende Verbandssatzung
des Wasserverbands “Kleine Elster” beschlossen:
§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Tröbitz, die Stadt Bad Liebenwerda für die Ortsteile Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Theisa und die Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau sind zu einem Zweckverband zusammengeschlossen.
Der Zweckverband führt den Namen Wasserverband “Kleine Elster”.
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist in 04924 Winkel, Hauptstr. 5.
(3) Der Zweckverband verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Angelegen-
heiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband dient dem
öffentlichen Wohl und strebt nicht an, Gewinne zu erzielen.
(4) Der Verband führt das in der Anlage 1 abgedruckte Dienstsiegel mit folgenden In-
schriften:
Umschrift oben: WASSERVERBAND
Umschrift unten: “KLEINE ELSTER”
§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Aufgabe des Zweckverbandes ist es, im Gebiet der Gemeinde Tröbitz, der Stadt Bad Liebenwerda für die Ortsteile Lausitz, Maasdorf, Möglenz, Theisa und der Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer in den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen und im Gebiet der Gemeinde Tröbitz, sowie der Stadt Bad Liebenwerda für den Ortsteil Maasdorf und der Stadt Uebigau-Wahrenbrück außer in den Ortsteilen Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau das anfallende Schmutzwasser zu beseitigen und zu behandeln und die hierzu erforderlichen öffentlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
Zu den Aufgaben des Zweckverbandes gehören weiterhin die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Trink- und Schmutzwasserbereich sowie der Hausanschlüsse im Trinkwasserbereich.
(2) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie
einer einstimmigen Beschlussfassung.
§ 3
Organe des Zweckverbandes
Die Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und
der Verbandsvorsteher.
§ 4
Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes.
Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusam-men. Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürger-meister vertreten. Sonstige Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus der Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes oder des Amtes, dem sie ange-hören, gewählt.
Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter in die Verbandsversammlung richtet sich nach
dem nachfolgenden Verteilungsschlüssel:
Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden Zahl der Vertreter
mehr als 1 bis zu 600 1
mehr als 600 bis zu 1.500 2
mehr als 1.500 bis zu 3.000 3
mehr als 3.000 bis zu 5.000 4
mehr als 5.000 bis zu 7.000 5
Maßgeblich ist die amtliche Einwohnerstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik per 30.06. des Vorjahres bzw. für die Ortsteile der Stadt Bad Liebenwerda und die Ortsteile der Stadt Uebigau-Wahrenbrück die Meldung des Einwohnermeldeamtes der Stadt Bad Liebenwerda bzw. der Stadt Uebigau-Wahrenbrück. In gleicher Weise wird die Anzahl der Stimmen ermittelt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Danach haben die Verbandsmitglieder die in der Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, genannte Stimmenzahl.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweck-
verbandes. Ungeachtet sonstiger, ihr gesetzlich oder in dieser Satzung zugewiesenen Auf-
gaben, beschließt die Verbandsversammlung über folgende Angelegenheiten:
a) die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Zweckverband geführt werden soll,
b) die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes sowie deren Änderungen und
Aufhebung,
c) die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher
Abgaben
d) die Wahl und die Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie
dessen Stellvertreter,
e) die Wahl und die Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,
f) die Wahl und die Abwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
g) die Gründung neuer und Beteiligung an bestehenden Gesellschaften zur Aufgaben-
erfüllung, den Abschluss von Betreiber- und Betriebsführungsverträgen sowie die
Änderung, Auflösung und Kündigung dieser Verträge,
h) die Bestellung des Vertreters der Verbandsversammlung in Rechtsstreitigkeiten mit
dem Verbandsvorsteher oder Verbandsvorstand,
i) die Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes, die Aufnahme
von Krediten und die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
j) den Vorschlag zur Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft,
k) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung,
l) die Bildung, Besetzung und Auflösung beratender Ausschüsse,
m) die Investitionsplanung, das Abwasserbeseitigungskonzept und das Sanierungskon-
zept,
n) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährsverträgen und die
Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaft-
lich gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,
o) den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und
Vermögensgeschäften, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,
p) die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes oder seiner Gesellschaften mit
Mitgliedern der Verbandsversammlung oder Bediensteten des Zweckverbandes, so-
weit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € übersteigt,
q) die Vereinbarung von Ratenzahlungen und Stundungen von Geldforderungen, die im
Einzelfall 25.000 € übersteigen sowie den Erlaß von Geldforderungen, die im
Einzelfall 10.000 € übersteigen,
r) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen ab einer Wertgrenze von 50.000 €,
s) die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern,
t) die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmit-
gliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes,
u) in Einzelfällen, in denen die Verbandsversammlung sich die Beschlußfassung vorbe-
halten hat.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens
zweimal im Jahr zusammen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung dies unter Angabe der Bera-
tungsgegenstände beantragt.
(2) Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 5 Kalendertagen einberufen. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und die anwesenden Vertreter der Gemeinden wenigstens die Hälfte der in der Sitzung vertreten-den Stimmen erreichen.
Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich- heit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche
Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung.
(5) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und einem weiteren Mitglied der Verbandsver-
sammlung zu unterzeichnen ist. Über Einwendungen zur Niederschrift entscheidet die
Verbandsversammlung.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Vorsitzender der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellver-
treter.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen der Verbandsversammlung, leitet die
Sitzungen, handhabt die Ordnung und übt während der Sitzungen das Hausrecht aus.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigten Vorsit-zenden kraft Amtes sowie 3 weiteren von der Verbandsversammlung zu wählenden Mit-gliedern, welche im Verbandsvorstand grundsätzlich eine Stimme haben.
Die weiteren Mitglieder müssen der Verbandsversammlung angehören.
(2) Der Verbandsvorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die ihm nach dieser Sat-zung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung übertragen werden.
(3) Der Verbandsvorstand entscheidet insbesondere über die ihm nach § 7 Abs. 4 übertra-
genen Aufgaben, koordiniert die Tätigkeit der beratenden Ausschüsse und entscheidet
über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.
(4) Dem Verbandsvorstand werden folgende Aufgaben übertragen:
a) die Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 €
nicht übersteigt,
b) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährsverträgen und die Be-
stellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich
gleichkommen, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 10.000 € nicht übersteigt,
c) die Entscheidung über alle vermögensrechtlichen Verpflichtungs- oder Verfügungs-
geschäfte, soweit der Wert des Rechtsgeschäftes 50.000 € nicht übersteigt.
§ 8
Verbandsvorsteher
(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die Dauer von 8 Jahren ge-
wählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Die Verbandsversammlung kann den Ver-bandsvorsteher vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag
auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversamm-
lung erforderlich. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Verbandsver-
sammlung muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Dem Verbandsvorsteher
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzu-
stimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte des Zweckverbandes und vollzieht die Be-
schlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Soweit ihm nicht
bereits gesetzlich oder aufgrund dieser Satzung Aufgaben zugewiesen sind, ist er zustän-
dig für:
a) die Geschäfte, die nach § 4 Abs. 2 lit. o), p), q) und r) nicht der Beschlussfassung der
Verbandsversammlung unterliegen, soweit sich nicht die Verbandsversammlung im
Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat,
b) Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern im
Rahmen des Wirtschaftsplanes,
c) die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Zweckverbandes,
soweit der Streitwert 15.000 € nicht überschreitet, ausgenommen der Entscheidung
über Widersprüche gegen die Verbandsumlage,
d) die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit der Streitwert
12.500 € nicht überschreitet,
(3) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, sind vom Verbands-
vorsteher oder seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung
oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Be-
schäftigten des Zweckverbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeich-
nen.
Bei den Geschäften der laufenden Verwaltung und den in § 8 Abs. 2 genannten Geschäf-
ten unterzeichnet der Verbandsvorsteher allein.
In diesen Fällen kann er Bedienstete des Zweckverbandes mit der Unterzeichnung
beauftragen.
§ 9
Bedienstete des Zweckverbandes
Der Zweckverband kann Angestellte und Arbeiter einstellen.
§ 10
Wirtschaftsführung des Zweckverbandes
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die
Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils gel-
tenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Einnahmen des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband erhebt für seine Leistungen in der Wasserver-/ Schmutzwasserentsor-gung Gebühren, Beiträge und Entgelte.
(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus-
reichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung
der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Ein-
wohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt, § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
Maßgebend ist die vom Einwohnermeldeamt des jeweiligen Verbandsmitgliedes zum
30.06. des der Umlageerhebung vorangegangenen Jahres ermittelte Einwohnerzahl.
Eine Änderung des Umlagemaßstabes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl.
(3) Die Verbandsumlage wird zu Beginn des Jahres für das laufende Jahr erhoben. Der
Widerspruch eines Verbandsmitgliedes hat keine aufschiebende Wirkung. Über den
Widerspruch entscheidet die Verbandsversammlung.
§ 12
Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes
(1) Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die bestehenden Wasserver- und Schmutzwasserentsorgungsanlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Zweckverband übernimmt die mit den Anlagen verbundenen Rechte und Pflichten.
(2) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich zu zweckverbandstreuem Verhalten. Dazu gehört insbesondere die Bezahlung der Verbandsumlagen.
(3) Der Zweckverband ist zu wirtschaftlichem Verhalten verpflichtet und hat insbesondere die Kosten der Aufgabenerfüllung gering zu halten.
§ 13
Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
(1) Über den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder entscheidet die Verbandsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
(2) Über das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern entscheidet die Verbandsversammlung
mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Zustim-
mung der Verbandsversammlung setzt voraus:
a) Vorlage eines Entwurfes einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen Zweck-
verband und ausscheidungswilligem Verbandsmitglied, dem die Vertretung des aus-
scheidungswilligen Verbandsmitgliedes zugestimmt hat. Für die Auseinandersetzung
gilt § 14 entsprechend.
b) Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Zweckverbandes darf durch das Ausscheiden des Verbandsmitgliedes nicht gefährdet
werden.
§ 14
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
satzungsmäßigen Stimmenzahl.
(2) Der zustimmende Beschluss setzt voraus, dass der Entwurf einer Auseinandersetzungs-
vereinbarung der Verbandsmitglieder vorliegt, dem die Vertretungen der Verbandsmit-
glieder zugestimmt haben. Die Auseinandersetzung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Anlagen, die von den Verbandsmitgliedern dem Zweckverband übertragen worden
sind, werden auf dieses Verbandsmitglied rückübertragen. Die übrigen Anlagen
werden von dem Verbandsmitglied übernommen, auf dessen Gebiet sich die Anlage
befindet. Das Verbandsmitglied hat für die Anlagen Wertersatz nach dem Verkehrs-
wert zu leisten.
b) Das sonstige Vermögen wird zunächst zur Begleichung offener Verbindlichkeiten
eingesetzt und im übrigen entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung auf die Verbands-
mitglieder verteilt.
c) Verträge des Zweckverbandes sind zu kündigen, sofern nicht ein Verbandsmitglied in
die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt.
d) Soweit das Vermögen des Zweckverbandes zur Begleichung der offenen Verbindlich-
keiten nicht ausreicht, werden diese Verbindlichkeiten von den Verbandsmitgliedern
entsprechend § 11 Abs. 2 dieser Satzung beglichen.
§ 15
Bekanntmachungen des Zweckverbandes
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Veröffentlichung
des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“, welches als Beilage
zum „Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster“ erscheint.
(2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder eines sonstigen Schrift-stückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in Form des Absatzes 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude des Zweckverbandes zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrie-ben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die An-ordnung muß genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusam-men mit der Satzung nach Absatz 1 veröffentlicht werden. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Kalendertage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbands-vorstandes werden entsprechend Abs. 1 mindestens 5 Kalendertage vor dem Tag der Sitzung öffentlich bekannt gemacht.
§ 16
Änderungen der Verbandssatzung
Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Änderung dieser Verbandssatzung einer einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt
der Aufsichtsbehörde, dem „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verbandssatzung einschließlich ihrer Änderungssatzungen außer Kraft.
gez. Hans-Joachim Freund gez. Hans-Jürgen Döring
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung (Beauftragter für das Organ)
Anlage 1 zu § 1 der Satzung des Wasserverbandes “Kleine Elster”
Abdruck des Dienstsiegels
Anlage 2 zu § 4 der Satzung des Wasserverbandes “Kleine Elster”
|
Lfd. Nr. |
Gemeinde /Stadt |
Anzahl der Stimmen
|
||
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|
|
Trinkwasserversorgung |
Schmutzwasserentsor-gung |
Sonstige Angelegen-heiten |
|
1 |
Stadt Bad Liebenwerda |
|
|
|
|
|
für Ortsteile |
|
|
|
|
|
Lausitz |
|
|
|
|
|
Maasdorf |
3 |
1 |
3 |
|
|
Möglenz |
|
|
|
|
|
Theisa |
|
|
|
|
2
|
Stadt Uebigau-Wahrenbrück ohne Ortsteile Bahnsdorf, Bomsdorf, Drasdo, Langennaundorf, München, Neudeck, Wiederau und Uebigau |
4 |
4 |
4 |
|
3
|
Gemeinde Tröbitz
|
2 |
2 |
2 |